Entscheide zu Art. 4 Abs. 1 NISV
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- BGer 1C_455/2025Die Sportanlage Seefeld in Sarnen ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV. Für adaptive Mobilfunkanlagen genügt die Angabe des adaptiven Betriebs und der Anzahl Sub-Arrays im Standortdatenblatt, um den Korrekturfaktor nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV zu bestimmen.
- BGer 1C_341/2024Der Korrekturfaktor für adaptive Mobilfunkanlagen in Ziff. 63 Anhang 1 NISV ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar. Bei Überschreitung von Immissionsgrenzwerten an Orten für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie Warnhinweise und Abschaltmöglichkeiten erforderlich.
- BGer 1C_646/2023Bei Mobilfunkanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte der NISV auch an Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) eingehalten werden. Ist der Grenzwert durch eine Anlage ausgeschöpft, sind zusätzliche Massnahmen (z. B. Absperrungen oder Warnhinweise) erforderlich, um den Zutritt zu regeln und Überschreitungen zu vermeiden.
- BGer 1C_590/2023Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Wohnzone ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte gemäss NISV eingehalten werden und die Bewilligung auf dem Standortdatenblatt basiert. Eine Planungspflicht für Mobilfunkanlagen oder eine Interessenabwägung besteht innerhalb der Bauzone nicht.
- BGer 1C_642/2023Die Berechnung des Anlagegrenzwerts für eine Mobilfunkanlage nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV ist bundesrechtskonform, wenn die Richtungsabschwächungen bei einer allfälligen Verschiebung des OMEN korrekt berücksichtigt werden.
- BGer 1C_311/2022Die rechnerische Prognose der Strahlenbelastung einer Mobilfunkanlage gemäss NISV und Vollzugsempfehlung ist massgeblich für die Baubewilligung. Vereinfachungen bei der Distanzmessung (z. B. Mastmitte statt Antennenposition) sind zulässig, sofern sie sich nur geringfügig auf das Ergebnis auswirken und durch nachträgliche…
- BGer 1C_643/2015Das Bundesgericht bestätigt, dass verspätet vorgebrachte Rügen zu NIS-Grenzwertüberschreitungen im kantonalen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sie nicht rechtzeitig substantiiert vorgebracht wurden. Die Anordnung von Abnahmemessungen als zusätzliche Auflage genügt zur Einhaltung der Vorsorgepflicht nach Art. 11…
- BGer 1C_405/2011Die Standortwahl einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist nur dann zulässig, wenn funktechnische Gründe oder eine konkrete Interessenabwägung die Standortgebundenheit belegen und keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt wird. Wirtschaftliche Vorteile allein rechtfertigen die Ausnahmebewilligung nicht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.