Entscheid vom 14.12.2021 · Kanton SG

VGer SG B 2021/207

Abgewiesen

Die Inbetriebnahme von Korrekturfaktoren bei adaptiven Mobilfunkanlagen kann baubewilligungspflichtig sein, wenn sie eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. Ein vorsorgliches Benützungsverbot nach Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 PBG ist in diesem Fall verhältnismässig.

VGer SG B 2021/207 vom 14.12.2021 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.