Entscheide zu Art. 21 Abs. 2 RPG
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- BGer 1C_28/2026Die Umnutzung von Gewerbeflächen zu Wohnraum in einer gemischten Zone (WA4) ist ohne Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn die Zonenvorschriften einen maximalen Wohnanteil vorsehen und keine ausserordentlichen Verhältnisse oder besondere Härten vorliegen.
- BGer 1C_161/2025Die Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruchnahme prüft. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist geboten, wenn diese den Planungshorizont überschreitet und die Gewässerschutzvorgaben…
- BGer 1C_80/2024Bei komplexen Revitalisierungsprojekten ist ein stufenweises Vorgehen zulässig, sofern die Umweltverträglichkeit und Interessenabwägung auf der ersten Stufe ausreichend geprüft werden. Absolute Schutzinteressen wie der Erhalt seltener Arten (z. B. Helm-Azurjungfer) erfordern jedoch bereits in der Projektbewilligung die Sicherstellung…
- BGer BGE 152 II 289Steht ein Sondernutzungsplan in einem engen Unterordnungsverhältnis zu einem vom Bundesgericht aufgehobenen kommunalen Nutzungsplan, kann die Aufhebung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, die eine vorfrageweise Überprüfung des Sondernutzungsplans rechtfertigt. Bei Vorliegen zusätzlicher Umstände (z. B.…
- BGer 1C_262/2024Die Berücksichtigung des ISOS in der Nutzungsplanung ist nur im Rahmen der Grundnutzungsordnung zu prüfen; eine vorfrageweise Überprüfung im Bebauungsplanverfahren ist unzulässig, wenn die Grundnutzungsordnung nicht mehr angefochten werden kann. Die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit überwiegen in diesem Fall.
- BGer 1C_121/2024Ein isolierter, nicht bebauter Industriezonenbereich inmitten landwirtschaftlicher Fläche widerspricht dem Konzentrations- und Trennungsprinzip (Art. 24 ff. RPG) und ist bei sensibler Veränderung der Umstände (Art. 21 Abs. 2 RPG) einer inzidenten Planungsprüfung zu unterziehen. Die ISOS-Einstufung und der regionale Überbedarf an…
- BGer 1C_550/2023Die kantonale Genehmigungsbehörde darf einen Sondernutzungsplan nicht eigenmächtig aufheben oder abändern, sondern muss die Genehmigung verweigern und die Planung zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückweisen, wenn der Plan nicht mehr recht- und zweckmässig ist. Die Gemeindeautonomie verbietet eine stellvertretende Planung durch die…
- BGer 1C_360/2024Die Teilrevision der Ortsplanung für die Hotelzone Vetter in Arosa ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung vollständig und nicht willkürlich erfolgte. Die Planbeständigkeit wird gewahrt, und das etappierte Vorgehen ist aufgrund sachlicher Gründe vertretbar.
- BGer 1C_275/2022Eine Auszonung aus der Bauzone stellt nur dann eine materielle Enteignung dar, wenn die Überbauung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können. Bei langjähriger Untätigkeit der Eigentümerschaft und fehlender Realisierungswahrscheinlichkeit liegt kein entschädigungspflichtiger Tatbestand vor.
- BGer 1C_588/2023Die vorgezogene Teilrevision zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen in der Gemeinde Rickenbach ist bundesrechtskonform, da sie auf einer Gesamtsicht aller relevanten Bauzonen basiert, einheitliche Kriterien anwendet und keine Präjudizierung der anstehenden Gesamtrevision bewirkt. Die Interessen an der Redimensionierung der Bauzonen…
- BGer 1C_355/2023Eine Teilrevision der Ortsplanung mit punktuellen Anpassungen der Bauvorschriften (Ausnützungsziffer, Gebäudelänge) in einer Hotelzone verstösst nicht gegen Art. 15 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 oder Art. 27 RPG, wenn sie keine Planungszone tangiert und das öffentliche Interesse an der Verdichtung überwiegt.
- BGer 1C_75/2023Die Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.
- BGer 1C_316/2023Die Teilrevision des Quartierplans zur Behebung eines Planungsfehlers (fehlender Konfliktlösungsmechanismus für gemeinsame Parkierung) ist trotz Planbeständigkeitsgrundsatz zulässig, da das öffentliche Interesse an der Realisierung des Quartiers und der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte überwiegen.
- BGer 1C_37/2024Die Interessenabwägung nach Art. 21 Abs. 2 RPG fällt zugunsten der Planbeständigkeit aus, da die letzte Teilrevision erst kurz rechtskräftig ist und der Grundsatz der Rechtssicherheit überwiegt.
- BGer 1C_435/2022Ein Sondernutzungsplan, der die Bebauung eines bereits als Bauzone ausgeschiedenen Gebiets konkretisiert, ohne die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zu berühren, betrifft keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG. Daher steht einer ideellen Organisation nach Art. 12 NHG kein Beschwerderecht gegen…
- BGer 1C_544/2022Der Einleitungsbeschluss eines Quartierplanverfahrens ist ein selbstständig anfechtbarer Endentscheid; Rügen gegen die Einleitung können nicht mehr im weiteren Verfahren vorgebracht werden. Eine Überprüfung ist nur bei erheblicher Änderung der Verhältnisse möglich (Art. 21 Abs. 2 RPG).
- BGer 1C_444/2022Die Baubewilligung und der Niveaulinienplan können gestützt auf den bestehenden Bebauungsplan erteilt bzw. festgesetzt werden, wenn das Vorhaben keine Anpassung der Nutzungsplanung negativ präjudiziert und die städtebauliche Eingliederung gewahrt ist. Eine vorfrageweise Überprüfung des Bebauungsplans ist nur bei erheblichen Änderungen…
- BGer 1C_555/2022Eine nachträgliche Anfechtung einer rechtskräftigen Nutzungsplanung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung unklar war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz auf verspätete Rügen nicht eingeht.
- BGer 1C_48/2022Die Interessenabwägung zwischen Quartierschutz (ISOS) und Verdichtungsinteressen ist im Anwendungsfall korrekt vorgenommen worden, da das Projekt die geltende Nutzungsplanung und Planungshilfe einhält und keine absoluten Schranken verletzt.
- BGer 1C_362/2021Die Einleitung einer Quartierplanrevision und die Ausdehnung des Beizugsgebiets sind zulässig, wenn sich die Planungsgrundlagen erheblich geändert haben und die betroffenen Grundstücke einen Vorteil aus der Planung ziehen können.
- BGer 1C_100/2022Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Planungszone zu erlassen, wenn die Rückzonung von Grundstücken mit einem kürzlich genehmigten Gestaltungsplan nicht verhältnismässig ist und die Planbeständigkeit sowie der Vertrauensschutz Vorrang haben. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben die öffentlich aufgelegte…
- BGer 1C_753/2021Die Interessenabwägung zwischen Ortsbild- und Denkmalschutz (ISOS) und der haushälterischen Bodennutzung (Verdichtung) fiel zugunsten des Gestaltungsplans aus, da dieser die Vorgaben der ENHK/EKD einhielt und das ISOS-Erhaltungsziel als Empfehlung, nicht als zwingende Freihaltung interpretiert wurde.
- BGer 1C_459/2020Die Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (ISOS) und innerer Verdichtung muss alle relevanten Belange ernsthaft und gewichtet einbeziehen; eine blosse Zuweisung zu Schutzzonen ohne sachgerechte Abwägung genügt nicht.
- BGer 1C_530/2021Die Errichtung einer Planungszone zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen nach Art. 15 Abs. 2 RPG ist bundesrechtskonform, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Planbeständigkeit steht einer solchen Planungszone nicht entgegen, wenn die…
- BGer 1C_287/2021Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen für untergeordnete Mängel verbunden werden, sofern diese keine wesentlichen Projektänderungen erfordern. Die Erschliessung ist rechtlich gesichert, wenn sie in der Nutzungsplanung festgelegt und ein Enteignungstitel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erlangen ist.
- BGer 1C_571/2021Ein Gestaltungsplan, der für ein Grundstück kein Baufeld und keine Höhenbeschränkung vorsieht, weil beim Erlass davon ausgegangen wurde, das bestehende Haus bleibe bestehen, verbietet einen Ersatzbau mit grösserer Grundfläche oder Höhe. Eine solche Baubewilligung ist planwidrig und willkürlich.
- BGer 1C_249/2021Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Parzelle in einer überdimensionierten Bauzone widerspricht Art. 15 Abs. 2 RPG, wenn die Nutzungsplanung veraltet ist und die Parzelle für eine künftige Auszonung in Frage kommt. Eine vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren ist in solchen Fällen geboten.
- BGer 1C_650/2020Die Erteilung von Baubewilligungen auf Parzellen in einer überdimensionierten Bauzone widerspricht Art. 15 RPG, wenn die Gemeinde bereits eine Planungszone zur Reduktion der Bauzonen erlassen hat und die Bewilligungen das Planungsziel präjudizieren.
- BGer 1C_391/2021Eine kommunale Planungsinitiative zur Umzonung von Grundstücken ist zulässig, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar interpretiert werden kann und die Mitwirkungsrechte der betroffenen Kreise im Rahmen der Umsetzung gewahrt werden.
- BGer 1C_153/2021Die Festlegung eines öffentlichen Fusswegs im Nutzungsplan und die damit verbundene Rodungsbewilligung sind rechtmässig, wenn das raumplanerische Interesse am Fussweg die widerstreitenden Interessen am Wald-, Natur- und Landschaftsschutz sowie private Eigentümerinteressen überwiegt und die Standortgebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 WaG…
- BGer 1C_440/2021Eine kommunale Initiative, die den Schutz eines Einzelbaums in der Gemeindeordnung verankern will, ist ungültig, wenn sie die gesetzessystematischen Vorgaben des kantonalen Nutzungsplanungsverfahrens umgeht und damit übergeordnetem Recht widerspricht.
- BGer 1C_608/2020Die akzessorische Überprüfung einer rechtskräftigen Spezialzone ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich die tatsächlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass erheblich geändert haben. Ein Gestaltungsplan in einer bedingten Spezialzone muss sich an den rechtskräftigen Nutzungsplan halten und bedarf keiner zusätzlichen…
- BGer 1C_643/2020Eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung auf Vereinbarkeit mit dem ISOS im Baubewilligungsverfahren ist nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass das Interesse an der Überprüfung dasjenige an der Planbeständigkeit überwiegt. Bei…
- BGer BGE 148 II 417Die Gemeinde darf keine Baubewilligungen erteilen, bevor sie bei überdimensionierten Bauzonen und erheblichen Änderungen der Verhältnisse geprüft hat, ob die Zuteilung der Grundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt ist (Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 RPG).
- BGer 1C_27/2021Eine Änderung eines Gestaltungsplans setzt bei erheblich geänderten Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse voraus, das im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist. Eine reine private Nutzungsreserve ohne raumplanerischen Mehrwert rechtfertigt keine Planänderung, wenn nachbarliche Interessen…
- BGer 1C_663/2020Die Umzonung eines Grundstücks mit einer geschützten Magerwiese von der Freihalte- in die Landwirtschaftszone ohne triftige Gründe und ohne ausreichende planungsrechtliche Schutzmassnahmen verstösst gegen kantonales Recht und ist willkürlich.
- BGer 1C_555/2020Die Interessenabwägung nach Art. 21 Abs. 2 RPG fällt bei kurzen Geltungsdauern der Nutzungspläne und bereits erteilten Baubewilligungen zugunsten der Planstabilität aus; eine Plananpassung oder Nichtigerklärung ist nicht gerechtfertigt.
- BGer 1C_358/2020Der Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung ist auch dann erforderlich, wenn die Planungszone nach Einreichung eines Baugesuchs erlassen wird.
- BGer 1C_47/2020Die Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd in St. Moritz ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung trotz knapper Darstellung im Planungsbericht die veränderten Verhältnisse (rechtliche Rahmenbedingungen, öffentliches Interesse an Gesundheitstourismus) und das gering gewichtete Vertrauen in die Planbeständigkeit angemessen…
- BGer 1C_121/2020Die im Quartierplan Nr. 458 'Rütihof' (1975) unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen festgelegten Ausnützungsbeschränkungen sind mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (1991) gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH dahingefallen, ohne dass eine Revision des Quartierplans erforderlich war.
- BGer 1C_300/2020Die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan und die damit verbundene Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte verletzen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), da keine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und die Massnahme den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen sowie den Vorgaben des kantonalen…
- BGer 1C_60/2020Eine Überprüfung von Nutzungsplänen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Planwidriges Verhalten kann keine Anpassung rechtfertigen, und rechtmässige Zustände sind…
- BGer 1C_230/2020Die Rückzonung von überdimensionierten Bauzonen in eine differenzierte Affektionszone ist durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer konzentrierten Siedlungsentwicklung und der Vermeidung von Zersiedelung gerechtfertigt und verletzt nicht die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 21 Abs. 2 RPG).
- BGer 1C_577/2019Der Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG liegt im Ermessen der Behörde; ein einklagbarer Anspruch von Privatpersonen besteht nicht, selbst wenn ein Planungsbedürfnis vorliegt. Die Ablehnung einer Planungszone ist rechtmässig, wenn keine hinreichende Planungsabsicht oder keine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art.…
- BGer 1C_581/2019Die Vorinstanz hat zu Recht die Massgeblichkeit der Baulinie gemäss Alignementsplan Halden gegenüber dem kommunalen Grenzabstand bejaht. Eine akzessorische Überprüfung der Baulinie nach Art. 21 Abs. 2 RPG scheidet mangels erheblicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aus.
- BGer 1C_322/2019Eine Überprüfung und Erweiterung einer Deponiezone setzt voraus, dass der Standort in der kantonalen Richt- und Abfallplanung als Deponiestandort vorgesehen ist. Fehlt diese Voraussetzung, darf auf ein Gesuch zur Erweiterung nicht eingetreten werden.
- BGer 1C_511/2018Touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG setzen einen räumlich und funktionell einheitlichen, hotelähnlich strukturierten Beherbergungsbetrieb voraus. Eine blosse vertragliche Verbindung mit einem entfernten Hotel genügt nicht, um die Anforderungen an einen strukturierten Beherbergungsbetrieb zu erfüllen.
- BGer 1C_494/2018Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens muss auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die willkürliche Ausscheidung einzelner Parzellen aus dem Planperimeter ohne sachliche Rechtfertigung verletzt die Gemeindeautonomie.
- BGer 1C_470/2018Eine Gemeindeinitiative, die eine Planänderung kurz nach der Genehmigung einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung verlangt, verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), sofern keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt.
- BGer 1C_695/2017Ein Quartierplan im Inneren Zentrumsbereich muss sich an den raumplanerischen Zielen der Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach innen orientieren. Eine Überprüfung der Bauzonendimensionierung nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist nur geboten, wenn eine Redimensionierung im konkreten Gebiet realistisch erscheint.
- BGer 1C_73/2018Die Bewilligung von Wohnungen als Hauptwohnsitz in einer Gemeinde mit hohem Zweitwohnungsanteil ist zulässig, wenn eine ausreichende Nachfrage nach Hauptwohnsitzen im relevanten Sektor nachweisbar ist und keine konkreten Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ein incidenter Planungscheck ist nur bei substantiellen Änderungen…
- BGer 1C_77/2018Die Bewilligung von Wohnbauten als Hauptwohnsitz in einer Tourismusregion ist zulässig, wenn eine hinreichende Nachfrage nach Hauptwohnsitzen im betroffenen Sektor besteht und keine konkreten Anzeichen für einen Missbrauch der Bewilligung vorliegen. Ein präjudizieller Kontrollantrag zur Planungszone ist nur bei wesentlichen Änderungen…
- BGer 1C_260/2018Ein Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Anpassung eines Gestaltungsplans nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist justiziabel und hat keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Die Beschwerde ist daher an das zuständige kantonale Gericht zu überweisen.
- BGer 1C_149/2018Die Planungszone ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Sicherung der Planungsfreiheit der Gemeinde das private Interesse der Grundeigentümerin an der sofortigen Realisierung ihres Bauprojekts überwiegt, insbesondere bei einer befristeten Dauer von drei Jahren.
- BGer 1C_384/2016Die Einzonung einer kleinen Fläche für betreute Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) ist trotz kurzer Zeit seit der letzten Planrevision zulässig, wenn sie von untergeordneter Tragweite ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und die Planbeständigkeit nicht übermässig beeinträchtigt wird.
- BGer BGE 144 II 41Eine vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Baubewilligungsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist nur bei erheblicher Änderung der Verhältnisse zulässig. Das Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15. Juni 2012 (Art. 15 Abs. 2 RPG) allein rechtfertigt eine solche Überprüfung nicht, es müssen zusätzliche Umstände wie Lage,…
- BGer 1C_400/2016Ein Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten besteht nur, wenn die Einreichung eines Baugesuchs Anlass zur Änderung der baurechtlichen Vorschriften gab, um das Vorhaben zu verhindern, oder wenn Zusicherungen auf den Fortbestand der Bauvorschriften erteilt wurden. Eine Planungszone zur Sicherung künftiger…
- BGer 1C_543/2016Eine Sondernutzungsplanung wie der Aussichtsschutz kann nach Ablauf eines langen Zeitraums (hier 30 Jahre) unabhängig von geänderten Verhältnissen überprüft werden. Die Interessenabwägung muss die konkrete Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (Aussicht) gegen die Eigentumsbeschränkung des Grundeigentümers abwägen.
- BGer 1C_495/2016Ein rechtskräftig festgesetzter Quartierplan kann nicht aufgrund neuer, bereits bei der Einleitung oder Festsetzung vorsehbarer Umstände revidiert werden. Die Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG verbietet eine nachträgliche Änderung ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse.
- BGer 1C_287/2016Der Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG ist rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Planungszone dient der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden und ist auch bei bestehenden Gestaltungsplänen zulässig, sofern keine Zusicherung…
- BGer 1C_372/2016Die Aufhebung einer Zonenplanänderung wegen Verletzung der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG) für einen Teil des Perimeters rechtfertigt nicht die Teilaufhebung, sondern erfordert eine vollständige Aufhebung, um der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) Rechnung zu tragen und der Planungsbehörde die Neuausübung ihres Ermessens zu…
- BGer 1C_238/2016Eine Volksinitiative, die eine kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) ändern will, widerspricht dem Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG, wenn keine erheblichen Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die eine Plananpassung rechtfertigen würden.
- BGer 1C_40/2016Ein Grundeigentümer kann gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG die Überprüfung der Nutzungsordnung verlangen, wenn sich die massgebenden Verhältnisse erheblich geändert haben und eine Anpassung der Bauzonen in Betracht fällt. Eine Gesamtschau aller Bauzonen ist erforderlich, wenn die Planbeständigkeit nicht von vornherein überwiegt.
- BGer 1C_513/2014Die Aufhebung einer reglementarischen Bestimmung, die den Kiesabbau in einer Zone zeitlich verzögert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn die Änderung auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht und die Nutzung der Zone an sich unbestritten bleibt.
- BGer 1C_420/2015Der Einleitungsbeschluss für ein Quartierplanverfahren ist ein selbstständig anfechtbarer Endentscheid; spätere Anträge zur Änderung des Planungsgebiets sind verspätet, sofern keine erheblichen veränderten Verhältnisse vorliegen.
- BGer 1C_447/2015Die Genehmigung einer Erschliessungsstrasse setzt voraus, dass die Zonennutzungsplanrevision rechtskräftig abgeschlossen und das Erschliessungsprogramm darauf ausgerichtet ist, insbesondere wenn eine massgebliche Verkleinerung der Bauzone in Betracht kommt.
- BGer 1C_134/2014Die Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.
- BGer 1C_484/2012Die Aufrechterhaltung der Schutzzone für die Parzelle Nr. 114 im Naturschutzgebiet 'Gerzensee und Umgebung' ist trotz eingetretener Veränderungen verhältnismässig, da das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz und der Pufferfunktion der äusseren Zone überwiegt.
- BGer 1C_164/2012Ein überragendes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Weiterentwicklung des Hotels Suvretta House überwiegt die entgegenstehenden Interessen des Natur-, Landschafts- und Siedlungsschutzes, soweit die Bachverlegung im oberen Bereich neu zu prüfen ist.
- BGer 1C_91/2011Die kantonale Übergangsregelung in Art. 62 Abs. 2 BauG/BE (dreimonatige Frist für Planungszonen) ist bundesrechtskonform und trägt der Interessenabwägung zwischen Planungshoheit und Vertrauensschutz Rechnung. Wesentlich veränderte Verhältnisse lagen nicht vor.
- BGer 1C_202/2009Eine Quartierplanänderung setzt nach Art. 21 Abs. 2 RPG eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse voraus; rein private wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese nicht. Fehlt eine solche Änderung, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung.
- BGer 1C_1/2009Die Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Erweiterung des Spielfelds für Junioren-Meisterschaftsspiele das private Interesse der Anwohner an Immissionsschutz überwiegt, da die Flächenausdehnung gering und die zusätzlichen Immissionen nicht planerisch relevant sind.
- BGer 1P.91/2007Das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen, städtebaulich überzeugenden Überbauungslösung mit Aussicht auf baldige Renovation der geschützten Bausubstanz überwiegt das private Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Planungszustands, selbst bei kürzerer Geltungsdauer des Bebauungsplans.
- BGer 1A.16/2006Die Schaffung einer isolierten Erholungszone für eine Reitsportanlage in erheblicher Distanz zum Siedlungsgebiet stellt eine unzulässige Kleinbauzone dar und verstösst gegen die Ziele des RPG, da sie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet untergräbt und keine sachlich vertretbare Interessenabwägung zugrunde liegt.
- BGer 1P.37/2005Die Umzonung von Wohn- und Gewerbezone in eine reine Gewerbezone entlang einer stark belasteten Hauptverkehrsstrasse ist bei wesentlicher Zunahme der Lärmbelastung und unter Berücksichtigung des Planungshorizonts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessenabwägung sachgerecht erfolgt.
- BGer 1A.115/2003Ein langfristiger Planungshorizont von ca. 50 Jahren für eine Kiesabbauzone ist zulässig, wenn er auf einer umfassenden Interessenabwägung basiert, den ausgewiesenen Bedarf deckt und Investitionssicherheit für die Betreiber gewährt, ohne die Mitwirkungsrechte künftiger Generationen unzulässig zu beschränken.
- BGer 1A.42/2002Die Anwendbarkeit von Art. 24 RPG scheidet aus, wenn eine Planungspflicht besteht, da die Anpassung einer bestehenden Nutzungsplanung im Wege der Planung zu erfolgen hat. Eine Überbauungsordnung wird durch nachträgliche inhaltliche Mängel nicht nichtig, sondern bleibt formell gültig, bis sie förmlich aufgehoben oder die Genehmigung…
- BGer BGE 109 IA 113Bei Zonenplanänderungen überwiegt das Interesse der Rechtssicherheit, wenn keine besonders gewichtigen Gründe für die Änderung vorliegen, insbesondere bei kurzer Geltungsdauer des Plans.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.