Entscheid vom 11.12.2024 · Kanton AG

VGer AG WBE.2024.41

Abgewiesen

Ein Erschliessungsplan gilt nach § 132 Abs. 1 lit. c BauG (AG) als Enteignungstitel für alle dinglichen Rechte (einschliesslich Wegrechte) innerhalb der Strassenlinie, sofern die Planlegende auf das Enteignungsrecht hinweist. Das öffentliche Interesse an der Erschliessung von Bauland überwiegt eine minimale Beeinträchtigung des…

VGer AG WBE.2024.41 vom 11.12.2024 (Abgewiesen)
Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_527/202517.09.2026 · AbgewiesenEin Maschendrahtzaun im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz ist ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV unzulässig, und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, selbst wenn eine künftige Nutzungsplanrevision den Gewässerraum reduzieren könnte.
  2. VGer AG WBE.2025.30614.09.2026 · AbgewiesenBaubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
  3. VGer BE 100 2023 33004.09.2026 · AbgewiesenBauten und Anlagen in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG) sind nur zulässig, wenn sie als blosser Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen qualifizieren; Neubauten und Erweiterungen, die den Besitzstand sprengen, können nicht nachträglich bewilligt werden und sind auf…
  4. VGer ZH VB.2025.0056827.08.2026 · AbgewiesenKernzonen stellen Schutzmassnahmen nach § 205 lit. a PBG dar, deren Zweck in der Wahrung schutzwürdiger Ortsbilder besteht; Projektänderungen, die charakteristische ortstypische Elemente entfernen und sich dadurch nicht gut ins Ortsbild einordnen, sind nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist…
  5. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  6. VGer BE 100 2025 27914.08.2026 · AbgewiesenDie Besitzstandsgarantie schützt nur jene Nutzung, die im Zeitpunkt der einschränkenden Rechtsänderung tatsächlich ausgeübt wurde; eine zuvor aufgegebene und durch jahrelange andere Nutzung ersetzte Nutzung kann nicht gestützt auf Art. 3 BauG wieder aufgenommen werden. Die Umnutzung einer Erstwohnung zu einer gewerblich an Feriengäste…

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.