Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung eingedolter Gewässer (Art. 38 GSchG, § 119 BauG) gilt auch dann, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen verloren gehen; eine Ersatzeindolung ist nur bei erheblichen Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung zulässig, was bei flächenmässig grossen Parzellen mit randständiger Bachführung nicht ohne…
VGer AG WBE.2023.158 vom 07.08.2023 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.