Entscheid vom 07.08.2023 · Kanton AG

VGer AG WBE.2023.158

Abgewiesen

Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung eingedolter Gewässer (Art. 38 GSchG, § 119 BauG) gilt auch dann, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen verloren gehen; eine Ersatzeindolung ist nur bei erheblichen Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung zulässig, was bei flächenmässig grossen Parzellen mit randständiger Bachführung nicht ohne…

VGer AG WBE.2023.158 vom 07.08.2023 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.