Die Aufforderung der Baudirektion, Unterlagen für die Prüfung der Bewilligung eines Kunstrasenplatzes in der Erholungszone einzureichen, stellt einen Zwischenentscheid dar, der mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig anfechtbar ist.
VGer ZH VB.2019.00659 vom 04.05.2020 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.