Entscheid vom 27.03.2019 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2018.00629

Teilweise gutgeheissen

Eine Kernzone setzt voraus, dass genügend schutzwürdige Objekte vorhanden sind, die den Zweck der Zone erfüllen können; eine Profilerhaltungslinie kann nicht zur Erhaltung historischer Bausubstanz dienen, weil sie einen Abbruch nicht verhindert.

VGer ZH VB.2018.00629 vom 27.03.2019 (Teilweise gutgeheissen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.