Entscheide zu § 50 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00494Die Regelung von Nebenpunkten untergeordneter Natur kann in einem Baubewilligungsverfahren auflageweise in ein späteres Verfahren verwiesen werden; die gute Einordnung eines Neubaus in einer Kernzone liegt im Ermessen der zuständigen Baubewilligungsbehörden.
- VGer ZH VB.2023.00568Erlaubt die kommunale Bau- und Zonenordnung in der Kernzone nur ein Dachgeschoss, kann eine anderslautende kommunale Bewilligungspraxis kein derogierendes Gewohnheitsrecht begründen; ein zweites Dachgeschoss bleibt unzulässig und kann nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden.
- VGer ZH VB.2019.00649In einer Kernzone gelangen die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung; reduzierte Strassenabstände können im Interesse des Ortsbildschutzes zulässig sein, und ein Volumenverzicht ist nur bei klar und krassem Widerspruch zur baulichen Umgebung zu verlangen.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0071/2019Kleinsiedlungen (Weiler) sind nach Art. 33 RPV und dem kantonalen Richtplan als Nichtbauzonen zu qualifizieren; Kernzonen in Weiler-Zusammenhang müssen materiell dem Nichtbaugebiet entsprechen und sind durch einen detaillierten Kernzonenplan festzusetzen. Die Erweiterung einer bestehenden Kernzone K2 in Weilern, die bereits nicht mehr…
- VGer ZH VB.2018.00629Eine Kernzone setzt voraus, dass genügend schutzwürdige Objekte vorhanden sind, die den Zweck der Zone erfüllen können; eine Profilerhaltungslinie kann nicht zur Erhaltung historischer Bausubstanz dienen, weil sie einen Abbruch nicht verhindert.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.