Entscheid vom 08.09.2021 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE III Nr. 0136/2021

Abgewiesen

Als Referenzzustand für die erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG gilt der bewilligte, nicht der tatsächlich am 1. Juli 1972 bestehende Zustand; nicht bewilligte Erweiterungen und Anbauten können das Erweiterungspotenzial nicht erhöhen.

BRG ZH BRGE III Nr. 0136/2021 vom 08.09.2021 (Abgewiesen)
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  2. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  3. BGer 1C_710/202517.08.2026 · AbgewiesenDie Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die relative Standortgebundenheit bejahte und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sahen.
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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.