Entscheide zu Art. 24c Abs. 5 RPG
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- BGer 1C_485/2022Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG unvollständig durchgeführt, indem sie die relevanten privaten und öffentlichen Interessen nicht hinreichend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat.
- BGer 1C_567/2021Autoabstellplätze ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone verletzen Art. 24c RPG, wenn sie die Identität der Umgebung nicht wahren und als Fremdkörper in Erscheinung treten. Die Gemeinde darf ein Baugesuch trotz positiver BAB-Verfügung wegen Bundesrechtswidrigkeit abweisen, wenn sie die BAB-Verfügung nicht anfechtet.
- BGer 1C_10/2019Die Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Wahrung der Identität der Landschaft in einer Juraschutzzone überwiegen das private Vermögensinteresse und das öffentliche Interesse am Artenschutz, selbst wenn die illegalen Bauten einen Lebensraum für geschützte Arten bieten.
- BGer 1C_128/2018Die Identität einer Baute einschliesslich ihrer Umgebung muss in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben, um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu rechtfertigen. Eine Gesamtbetrachtung von Baute und Umgebung ist massgebend.
- BGer 1C_281/2015Eine Umnutzung eines altrechtlichen Schützenhauses in einen Jugendtreff in der Landwirtschaftszone ist unter Art. 24c RPG zulässig, wenn die Wesensgleichheit der Baute gewahrt bleibt und die Interessenabwägung die Vereinbarkeit mit den Anliegen der Raumplanung ergibt.
- VGer SG B 2014/60In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.