Entscheide zu Art. 41 RPV
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- BGer BGE 147 II 25Art. 24c RPG in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2011 ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar.
- BGer 1C_48/2017Die Erweiterung eines zonenwidrig gewordenen Gebäudes ausserhalb der Bauzone überschreitet die in aArt. 42 Abs. 3 RPV festgelegten Höchstmassen, weshalb die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet wurden.
- BGer 1C_382/2016Ein Wiederaufbau einer altrechtlichen Baute in der Landwirtschaftszone ist nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen, nicht nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV. Überschreitet die Erweiterung die massvolle Grenze von 30 % oder 100 m², ist das Baugesuch abzuweisen.
- BGer 1C_178/2015Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die Umnutzung eines zonenfremden Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt und die Interessenabwägung keine überwiegenden Gegeninteressen ergibt.
- BGer 1C_311/2012Die Interessenabwägung muss die Förderung von Solaranlagen (Art. 18a RPG) auch in Schutzzonen berücksichtigen, sofern keine absoluten Schranken entgegenstehen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung zu materieller Rechtmässigkeit und Gleichbehandlung erfordert Rückweisung.
- BGer 1C_478/2008Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Standort sich als klarerweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Dies erfordert eine vollständige Prüfung von Versorgungslücken und Alternativstandorten.
- BGer 1A.274/2006Die Standortgebundenheit einer bestehenden Mobilfunkanlage muss bei jeder Änderung oder Erweiterung neu geprüft werden, doch kann eine reine Leistungserhöhung ohne bauliche Massnahmen standortgebunden sein, wenn sie der Kapazitätsanpassung dient und keine besseren Alternativen bestehen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der…
- BGer 1A.17/2004Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG gilt nur für rechtmässig erstellte Bauten; bei rechtswidrigen Bauten beschränkt sich der Vertrauensschutz auf die Duldung des Bestands ohne Anspruch auf Erweiterung oder Wiederaufbau.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.