Eine unrechtmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist festzustellen, wenn die Behörde trotz eines rechtsgenügenden Antrags auf Anpassung einer Verkehrsanordnung für den Lärmschutz über längere Zeit untätig geblieben ist und kein hinreichender Grund für die Verzögerung besteht.
BRG ZH BRGE II Nr. 0056/2026 vom 14.04.2026 (Teilweise gutgeheissen)Themenfeld
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_31/2026Die vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
- VGer ZH VB.2025.00294Eine SwimSpa-Anlage und ein Whirlpool in verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten bilden keine betriebliche Gesamtanlage; mit eingeschränkten Betriebszeiten kann dem Vorsorgeprinzip des Lärmschutzes Genüge getan werden.
- BGer 1C_325/2024Nachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
- VGer ZH VB.2024.00709Glockengeläut von Kühen und Eseln auf Weiden ist dem Landwirtschaftsbetrieb als ortsfester Anlage zuzurechnen; gemäss Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) ist das Glockentragen für Esel zu untersagen, wenn keine IGW-Überschreitung vorliegt, das Verbot aber technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
- VGer ZH VB.2023.00528Ein Strassenprojekt, das eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage nach Art. 8 Abs. 3 LSV darstellt, löst eine Pflicht zur lärmrechtlichen Nachsanierung aus; eine Koordination mit Geschwindigkeitsbegrenzungen, die präjudizierend wirkt, ist zwingend erforderlich.
- VGer ZH VB.2025.00041Für den Neubau eines Schulgebäudes ist kein Verkehrsgutachten erforderlich, wenn das Fachgericht über ausreichende Kenntnisse verfügt; ein Strassenprojekt als Sondernutzungsplan bedarf keiner kantonalen Genehmigung, wenn es lediglich eine Konkretisierung der übergeordneten Nutzungsplanung darstellt.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.