Entscheide zu Art. 17 USG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_306/2025Die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Mobilitätsbedürfnissen fällt zugunsten der Temporeduktion aus, da diese in Kombination mit lärmarmem Belag eine deutliche Lärmreduktion bewirkt und verhältnismässig ist.
- BGer 1C_162/2020Sanierungserleichterungen für eine Schiessanlage nach Art. 14 LSV und Art. 17 USG sind nur zulässig, wenn überwiegende Interessen (insbesondere Landesverteidigung) die Überschreitung von Lärm-Immissionsgrenzwerten rechtfertigen. Die Interessenabwägung muss die Dauer der Überschreitung, die Entwicklung der Teilnehmerzahlen und die…
- BGer 1C_182/2019Die Beweislast für das Fehlen einer vollständigen Erschliessung vor Inkrafttreten des USG (1.1.1985) liegt beim Inhaber einer altrechtlichen Lärmquelle (hier: Nationalstrasse), nicht bei den betroffenen Anwohnern. Bei unklarer Sachlage bleibt die Lärmsanierungspflicht bestehen.
- BGer 1C_350/2019Die Baudirektion des Kantons Zürich hat ihre Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei der Lärmsanierung vernachlässigt, indem sie Emissionsbegrenzungen an der Quelle (z. B. Geschwindigkeitsreduktion, lärmarmer Belag) nicht hinreichend prüfte. Eine Rückweisung zur Nachbesserung ist erforderlich.
- BGer 1C_11/2017Die Anordnung von Tempo 30 auf der Sevogelstrasse in Basel ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss die Verhältnismässigkeit der Massnahme bestätigt. Die Vorinstanzen haben die relevanten Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und die Massnahme als geeignet, nötig und…
- BGer 1C_6/2017Trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der LSV besteht kein dringendes Schutzbedürfnis für ein provisorisches Schallschutzkonzept am Flughafen Bern-Belp, da sich der Fluglärm nicht auf sensible Tageszeiten konzentriert und die geltenden Grenzwerte bereits einen gewissen Schutz vor Aufwachreaktionen bieten.
- BGer 1C_589/2014Die Interessenabwägung erfordert eine umfassende Prüfung der Lärmminderungspotenziale von Tempo 30, insbesondere unter Berücksichtigung von Maximalpegeln und Flankensteilheit, auch wenn die Reduktion des Mittelungspegels gering ausfällt. Erleichterungen bei der Lärmsanierung sind nur zulässig, wenn alle möglichen und zumutbaren…
- BGer 1A.232/2000Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Gartenwirtschaft aus, da die weitere Einschränkung der Betriebszeiten unverhältnismässig wäre: Der Nutzen für den Beschwerdeführer (geringfügige Lärmreduktion) steht in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Einbussen für die Betreiberin, zumal die Nachtruhe bei geschlossenen Fenstern…
- BGer BGE 117 IB 20Überwiegende Interessen der Gesamtverteidigung rechtfertigen Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen nur soweit, als sie für bundesunterstützte Schiessanlässe notwendig sind. Die Interessenabwägung muss im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung im Baubewilligungsverfahren erfolgen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.