Wesentliche Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung widersprechen der Planungspflicht und dem planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 1 RPG, insbesondere wenn sie demokratisch weniger stark abgestützt sind und die Grundordnung ihres Sinngehalts entleeren.
BGer BGE 149 II 79 vom 01.01.2023 (Gutgeheissen)Themenfeld
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.