Entscheid vom 04.03.2025 · Kanton SG

VGer SG B 2024/208

Gutgeheissen

Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Art. 136 Abs. 1 StG (SG) auf den tatsächlich bezahlten Kaufpreis abzustellen; weicht der effektiv geleistete Betrag vom öffentlich beurkundeten Kaufpreis ab, ist eine Revision der rechtskräftigen Veranlagung zulässig.

VGer SG B 2024/208 vom 04.03.2025 (Gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.