Entscheid vom 19.06.2020 · Kanton NW

BGer 1C_93/2020

Abgewiesen

Bei der Lückenfüllung kantonaler Grenzabstandsvorschriften für Mobilfunkanlagen ohne Fassade ist die analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 zweiter Satzteil BauG/NW (3-Meter-Abstand) nicht willkürlich, wenn die Anlage in einer Industriezone geplant ist und nachbarschützende Aspekte berücksichtigt werden.

BGer 1C_93/2020 vom 19.06.2020 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.