Entscheid vom 14.01.2022 · Kanton ZH

BGer 1C_689/2020

Abgewiesen

Die Abwägung der öffentlichen Erschliessungs- und Sicherheitsinteressen mit den privaten Nutzungsinteressen der Grundeigentümer im Quartierplan ist verhältnismässig und verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

BGer 1C_689/2020 vom 14.01.2022 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.