Ein Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrekurs wird gegenstandslos, sobald die zuständige Behörde die beanstandete Entscheidung tatsächlich erlässt; die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, da das Rechtsmittel auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre.
BGer 1C_496/2017 vom 22.01.2018 (Besonderer Ausgang)Themenfeld
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.