Entscheide zu Art. 66 LTF
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_200/2024Ein Baubewilligungsverfahren muss ausgesetzt werden, wenn sich die Umstände seit der Annahme des zugrundeliegenden Nutzungsplans (PPA) massgeblich verändert haben, insbesondere durch die Annullierung des übergeordneten Gesamtplanungsinstruments (nPGA) und eine kommunale Initiative zur Umzonung. Die Stabilität der Planung tritt in…
- BGer 1C_664/2023Ein Plan de quartier (PQ) muss für die Anwendung von Art. 26 LRS explizit oder zumindest implizit für eine wesentliche Teilmenge auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sein. Fehlt eine solche Ausrichtung, kann ein Bauvorhaben nicht von der Ausnahmebestimmung profitieren, selbst wenn die Gemeinde bereits über 20 %…
- BGer 1C_312/2024Eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage kann nicht allein wegen einer noch nicht in Kraft getretenen Planungsvariante suspendiert werden, wenn kein aktueller Planungsstudie vorliegt, der die Bewilligung behindert.
- BGer 1C_388/2021Die Bewilligung eines Bauprojekts in weniger als 20 m Abstand zur Waldlisière kann im Kanton Genf unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 LForêts ausnahmsweise bewilligt werden, sofern die Schutzziele der Waldbewirtschaftung und -erhaltung nicht beeinträchtigt werden (Art. 17 LFo).
- BGer 1C_162/2021Ein Raccordement eines Gartenpavillons an das kommunale Abwassernetz in einer künftigen Landwirtschaftszone stellt eine unzulässige Erweiterung der Ausstattung dar und kann nicht nach Art. 24c LAT bewilligt werden, da dies zu einer intensiveren Nutzung führt und neue Auswirkungen auf Boden, Ausstattung und Umwelt mit sich bringt.
- BGer 1C_140/2017Eine Modifikation des Nutzungsplans mit erheblichen Auswirkungen auf die baulichen Parameter und den Verkehr erfordert die ordentliche Verfahren nach Art. 34 LST, auch wenn sie nur ein Grundstück betrifft.
- BGer 1C_8/2016Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.