Bestimmung · 4 Entscheide

Art. 71 LTF

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Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
0 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 71 LTF

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  1. BGer 1C_285/202615.06.2026 · Besonderer AusgangWer einen Rekurs zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; die Sache wird vom Rollen gestrichen.
  2. BGer 1C_640/202403.09.2025 · Besonderer AusgangWer seine Beschwerde vor Bundesgericht zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 LTF); die Sache wird von der Geschäftsliste abgeschrieben.
  3. BGer 1C_496/201722.01.2018 · Besonderer AusgangEin Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrekurs wird gegenstandslos, sobald die zuständige Behörde die beanstandete Entscheidung tatsächlich erlässt; die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, da das Rechtsmittel auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre.
  4. BGer 1C_162/201609.05.2016 · Besonderer AusgangWer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; ein Abweichen von dieser Regel setzt eine besondere Begründung voraus.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.