Entscheide zu Art. 42 LTF
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- BGer 1C_594/2025Die Baubewilligung für einen Zaun innerhalb der Bauzone unterliegt der vereinfachten Notifikationsverfahren, wenn keine bundes- oder kantonsrechtlichen Normen betroffen sind. Zivilrechtliche Einwände (z. B. Servituten) sind für die öffentlich-rechtliche Baubewilligung irrelevant.
- BGer 1C_715/2024Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Baubewilligung für ein Wohngebäude in der Zone R3b, da die Vorinstanz die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen korrekt geprüft hat und keine willkürlichen Feststellungen vorliegen.
- BGer 1C_129/2023Bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen in der Bauzone ist eine rein ästhetische Ablehnung ohne Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Netzabdeckung willkürlich. Fehlende spezifische kommunale oder kantonale Normen zur Standortregelung schliessen die Bewilligung nicht aus.
- BGer 1C_212/2023Eine Mobilfunkantenne kann ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 LPT erfüllt ist und keine überwiegenden Interessen (z. B. Landschaftsschutz) entgegenstehen. Ein Planungsvakuum rechtfertigt allein keinen Aufschub der Bewilligung.
- BGer 1C_312/2024Eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage kann nicht allein wegen einer noch nicht in Kraft getretenen Planungsvariante suspendiert werden, wenn kein aktueller Planungsstudie vorliegt, der die Bewilligung behindert.
- BGer 1C_99/2024Ein Baugesuch kann während der Verfahren zur Annahme einer kommunalen Reservationszone gemäss Art. 49 LATC verweigert werden, selbst wenn die Zone noch nicht kantonal genehmigt ist. Der Effekt der negativen Vorwirkung tritt bereits mit der öffentlichen Auflage ein.
- BGer 1C_319/2022Die Frist zur Anfechtung von Nutzungsplanänderungen beginnt mit der ordnungsgemässen Veröffentlichung; eine persönliche Benachrichtigung der Grundeigentümer ist nach altem kantonalem Recht nicht vorgeschrieben. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung scheitert an der mangelnden Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses.
- BGer 1C_666/2020Restriktionen zu Art. 24c, 24e und 16a bis LPT können im Rahmen der kantonalen Nutzungsplanung nur dann eingeführt werden, wenn sie auf einer formellen kantonalen Gesetzesgrundlage gemäss Art. 27a LPT beruhen. Ein kantonaler Nutzungsplan allein genügt nicht, da Art. 27a LPT explizit eine gesetzliche Regelung verlangt.
- BGer 1C_314/2021Die Einzonung einer Parzelle in die Bauzone ist nur zulässig, wenn sie den Vorgaben des kantonalen Richtplans und der bundesrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung und Standortgebundenheit entspricht. Eine nachträgliche Korrektur eines als fehlerhaft bezeichneten Auszonungsentscheids ist nicht möglich, wenn der Planungsakt…
- BGer 1C_10/2022Ein Gemeinde-Rekurs gegen eine kantonale Entscheidung zur Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes (LASec) ist unzulässig, wenn die Gemeinde ihre Legitimation nicht hinreichend begründet, insbesondere nicht auf ihre Autonomie oder eine spezifische Betroffenheit gestützt wird.
- BGer 1C_20/2022Ein Recours gegen die Einzonung einer Parzelle in eine kommunale Reservationszone ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, wenn die Vorinstanz die Überdimensionierung der Bauzone und die Konformität der Massnahme mit Art. 15 Abs. 2 LAT festgestellt hat.
- BGer 1C_687/2021Eine Baubewilligung für eine Nutzungsänderung kann nicht erteilt werden, wenn ein verbindlicher Quartierplan (Piano di quartiere) fehlt und die beabsichtigte Nutzung den Zielen dieses Plans widerspricht. Die Anwendung neuer Schutzvorschriften (hier: Art. 34 NAPR) ist zulässig, wenn die Genehmigungsentscheidung nach deren Inkrafttreten…
- BGer 1C_257/2019Die kantonale Instanz hat zu Recht festgestellt, dass eine Überschreitung der maximalen SBPU im Quartierplan nicht durch eine Ausnahmbewilligung nach Art. 85 LATC oder Art. 97 RC gedeckt ist, da die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_75/2019Ein Abbruchbefehl für ohne Bewilligung erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone ist rechtmässig, wenn die materielle Rechtswidrigkeit manifest ist und keine Sanierungsbewilligung möglich wäre. Der Grundsatz der Legalität und die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet erfordern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
- BGer 1C_62/2019Ein Ricorso gegen eine Nutzungsplanungsentscheidung ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführer kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse nachweisen können und die Rügen zum Planungsinhalt verfrüht sind, da sie erst im Rahmen der zweiten Veröffentlichung nach LST geltend gemacht werden können.
- BGer 1C_536/2017Die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung kann nicht wiederhergestellt werden, wenn sie durch eine dauerhafte Umnutzung in eine Erstwohnung (hier: 9 Jahre) aufgegeben wurde, selbst wenn die ursprüngliche Nutzung vor Inkrafttreten einer restriktiven Regelung (Art. 46 NAPR) bestand. Bundesrechtliche Bestimmungen (Art. 11 LASec) gestatten…
- BGer 1C_159/2017Eine Opposition gegen eine Baubewilligung ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wird, selbst wenn die Beschwerdeführer die Fristversäumnis mit einer eigenen Version der Fakten zu rechtfertigen versuchen.
- BGer 1C_220/2017Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass eine Opposition gegen einen Gestaltungsplan nur während der öffentlichen Auflagefrist gültig ist und dass die Beschwerdeführer nicht persönlich über die Auflage informiert werden mussten, da ihre Parzelle nicht im Planperimeter lag.
- BGer 1C_541/2016Ein neuer Azzonamento während der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LPT ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird. Eine bestehende faktische Nutzung rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Regel.
- BGer 1C_384/2015Eine Planungszone nach Art. 27 LPT (bzw. Art. 57 LST) ist rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Ein zeitweiliges Verbot der juristischen Parzellenteilung kann zur Sicherung der Einheitlichkeit eines kulturellen…
- BGer 1C_393/2016Ein formell unzulässiger Rekurs gegen eine planungsrechtliche Entscheidung kann nicht allein wegen mangelnder Notifikation als zulässig erachtet werden, wenn die Betroffene Kenntnis von der Entscheidung hatte und nicht unverzüglich reagierte.
- BGer 1C_8/2016Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.