Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 36 Abs. 3 LPT

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
14 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 36 Abs. 3 LPT

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  1. BGer 1C_455/202312.07.2024 · AbgewiesenBei Vorliegen eines Planungsvakuums sind Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach den Ausnahmetatbeständen der Art. 24 ff. LPT zu beurteilen. Die kantonale Instanz hat zu Recht festgestellt, dass die betroffenen Parzellen einem Planungsvakuum unterlagen und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt waren.
  2. BGer 1C_28/202329.01.2024 · AbgewiesenEin Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung dar und begründet keine materielle Enteignung. Eine Entschädigung für materielle Enteignung bei Nichteinzonung setzt kumulativ voraus, dass das Grundstück bereits urbanisiert, in einem Kanalisationsplan enthalten…
  3. BGer 1C_29/202329.01.2024 · AbgewiesenEin Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine materielle Enteignung dar, wenn der vorherige Plan überdimensioniert war und keine konkreten Zusicherungen für eine Einzonung vorlagen.
  4. BGer 1C_332/202213.07.2023 · Teilweise gutgeheissenDie erstmalige Zuweisung eines Grundstücks in eine Zone für öffentliche Bauten oder Anlagen (hier: ZEIC) im Rahmen einer ersten LPT-konformen Nutzungsplanung stellt einen Sonderfall der Nichteinzonung dar. Eine materielle Enteignung liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Nichteinzonung erfüllt sind.
  5. BGer BGE 149 II 36801.01.2023 · RückweisungDie Zuweisung eines Grundstücks zu einer Zone für Bauten im kommunalen Interesse (ZEIC) im Rahmen der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Planung kommt einer Nichteinzonung gleich und kann eine materielle Enteignung darstellen, wenn die Parzelle dem freien Markt entzogen und zur Übernahme durch die Gemeinde bestimmt wird.
  6. BGer 1C_345/201805.11.2018 · AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die eine Ausweitung der Bauzone ohne kompensatorische Auszonung vorsieht, ist während der Übergangsphase gemäss Art. 38a LPT und Art. 52a OPT unzulässig, selbst wenn die betroffenen Grundstücke in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet liegen.
  7. BGer 1C_314/201613.09.2016 · AbgewiesenDie blosse Nichtzuweisung eines Grundstücks zur Bauzone begründet für sich allein keine materielle Enteignung. Eine Entschädigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn kumulativ besondere Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. bereits urbanisiertes Gelände, Einbindung in einen konformen Kanalisationsplan, erhebliche Investitionen des…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.