Entscheid vom 25.01.2021 · Kanton LU

BGer 1C_402/2020

Abgewiesen

Bauten im Gewässerraum bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV, wenn sie nicht standortgebunden sind. Überwiegende öffentliche Interessen (Zugang zum Gewässer, Sichtbezug, Freihaltung des Gewässerraums) können eine solche Bewilligung ausschliessen, selbst wenn die Bauten optisch oder wirtschaftlich…

BGer 1C_402/2020 vom 25.01.2021 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.