Entscheide zu Art. 93 Abs. 1 BGG
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- BGer 1C_264/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
- BGer 1C_266/2026Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
- BGer 1C_430/2025Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht ein, wenn die Rügen nicht hinreichend begründet sind und keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile vorliegen.
- BGer 1C_91/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder kein bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt wird.
- BGer 1C_63/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über Verfahrenskosten ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder eine sofortige Endentscheidung vorliegt (Art. 93 Abs. 1 BGG).
- BGer 1C_469/2025Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_16/2025Ein Zwischenentscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die blosse Hoffnung auf eine günstigere zukünftige Regelung rechtfertigt keine Sistierung.
- BGer 1C_511/2024Ein Vorbehalt in einem Genehmigungsentscheid zur Nutzungsplanung, der eine Gemeinde zur späteren Anpassung der Zonenzuweisung gemäss kantonalem Richtplan verpflichtet, entfaltet keine Aussenwirkung gegenüber Grundeigentümern und ist als aufsichtsrechtliche Anweisung zu qualifizieren. Er stellt keinen selbstständig anfechtbaren End- oder…
- BGer 1C_541/2024Das Bundesgericht hält an seiner früheren Beurteilung fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 ein nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid ist. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist verfrüht, solange das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen ist.
- BGer 1C_622/2022Ein vor Baubeginn noch ausstehende Genehmigungen bedingende Baubewilligungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_245/2024Ein Rückweisungsentscheid, der die Gemeinde zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen und zur Prüfung der Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone verpflichtet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar.
- BGer 1C_202/2024Ein Rückweisungsentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, der die Sache zur Prüfung unbehandelter Rügen zurückweist, ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht selbstständig anfechtbar, wenn keine Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.
- BGer 1C_556/2023Ein vorsorgliches Benützungsverbot für Hängegleiterstartplätze in der Landwirtschaftszone und im BLN-Perimeter ist als Endentscheid zu qualifizieren, wenn es selbstständig und nicht akzessorisch zu einem Baubewilligungsverfahren ergeht. Die Beschwerdelegitimation von gewerbsmässigen Flugschulen ist zu bejahen, wenn der Wegfall der…
- BGer 1C_17/2022Ein Zwischenentscheid über eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Genehmigungen (z. B. für Strahlenabschirmung) ist nicht selbständig anfechtbar, wenn die Genehmigungen noch Entscheidungsspielraum belassen und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- BGer 1C_632/2022Ein Gestaltungsplan, dessen Bewilligung von der aufschiebenden Bedingung der Abstimmung mit einem zweiten Gestaltungsplan abhängig ist, stellt einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, sofern die Bedingung einen Umsetzungsspielraum belässt.
- BGer 1C_166/2023Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid im Raumplanungs- und Baurecht nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- BGer 1C_132/2024Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
- BGer 1C_524/2021Die Beschwerden gegen einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sind unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun.
- BGer 1C_513/2020Ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren, der eine aufschiebende Bedingung mit architektonischem Spielraum enthält, ist nicht selbstständig anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Parteirechte behält.
- BGer 1C_23/2020Eine Nutzungsänderung mit intensiveren Umweltauswirkungen (z. B. Lärm, Staub) unterliegt auch bei Zonenkonformität der Baubewilligungspflicht. Bei unklarer Besitzstandsgarantie ist ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zur Gesamtabklärung geboten.
- BGer 1C_217/2019Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und keine bedeutende Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren zu erwarten ist (Art. 93 Abs. 1 BGG).
- BGer 1C_646/2019Ein Zwischenentscheid, der die Sache an die Vorinstanz zurückweist, ohne das Baugesuch endgültig zu beurteilen, ist nicht als Endentscheid anfechtbar. Die Erschliessung eines Baugrundstücks nach Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG setzt voraus, dass die erforderlichen Leitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne…
- BGer 1C_195/2020Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da er der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum belässt. Eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_636/2019Ein Rückweisungsentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, der die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, ist als nicht anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren, wenn der unteren Instanz noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
- BGer 1C_423/2019Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus; bei fehlender Legitimation oder nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist nicht einzutreten.
- BGer 1C_86/2019Die Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG/ZH führt nicht zu einer definitiven Nichtunterschutzstellung, sondern erfordert bei Anfechtung durch Dritte eine umfassende Überprüfung der Schutzwürdigkeit durch die Gemeinde unter Einholung eines neutralen Gutachtens und Interessenabwägung.
- BGer 1C_370/2018Ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweist, ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nicht vor, wenn der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar…
- BGer 1C_313/2018Ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder ein besonders aufwendiges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Einholung eines Fachgutachtens zur Abklärung des Ortsbildschutzes rechtfertigt keine direkte Anfechtung.
- BGer 1C_378/2018Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht ein, wenn die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht hinreichend begründet ist.
- BGer 1C_2/2018Ein Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts, der dem Gemeinderat noch einen erheblichen Entscheidungsspielraum belässt, stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar.
- BGer 1C_420/2017Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Gestaltungsplanverfahren nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und der Endentscheid noch aussteht.
- BGer 1C_506/2016Ein Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung nach Baubeginn setzt überwiegende öffentliche Interessen voraus. Bei Konflikten zwischen Bauvorhaben und bestehenden Kaminen ist primär der Zustandsstörer (Eigentümer des Kamins) zur Sanierung verpflichtet, nicht die Bauherrin.
- BGer 1C_369/2016Ein Quartierplan kann die Wirkung von Baulinien für zwingend im Baulinienbereich vorgeschriebene Bauten einschränken, sodass für diese keine Ausnahmebewilligung nach Art. 57 Abs. 1 KRG und kein Beseitigungsrevers verlangt werden darf.
- BGer 1C_202/2016Ein Zwischenentscheid liegt vor, wenn eine Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne erteilt wird und die noch offenen Punkte den Grundentscheid nicht abschliessend beurteilen lassen. Eine Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG…
- BGer 1C_554/2015Die Baubewilligung für einen Um- und Aufbau in der Kernzone ist rechtmässig, wenn die geschlossene Bauweise zulässig ist und Nebenbestimmungen verhältnismässig sind. Privatrechtliche Vereinbarungen sind im Baubewilligungsverfahren nicht massgeblich.
- BGer 1C_256/2014Bei direktem Überflug eines Grundstücks durch Flugzeuge ist der Minderwert des gesamten Grundstücks zu entschädigen, sofern es sich um durchschnittliche Parzellen handelt. Bei ungewöhnlich grossen oder mit mehreren Häusern überbauten Parzellen, die nur teilweise überflogen werden, kann eine gedankliche Aufteilung vorgenommen und die…
- BGer 1C_431/2015Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Baugesuchs und erneuter Prüfung begründet keinen solchen Nachteil.
- BGer BGE 142 II 20Eine Gesamtanlage im Sinne der UVP liegt vor, wenn Einzelanlagen räumlich nah beieinander liegen und einen engen funktionalen Zusammenhang aufweisen, der über behördliche Auflagen hinausgeht. Dies setzt bei verschiedenen Eigentümern eine gemeinsame Organisation, Planung oder ein gemeinsames Auftreten nach aussen voraus.
- BGer 1C_105/2014Die Baulinienrevision zur Sicherung einer künftigen Tramhaltestelle ist ohne hinreichend konkretisierten Raumbedarfsnachweis und ohne Prüfung milderer Alternativen (z. B. Arkadenbaulinie) unverhältnismässig, wenn sie einen schwerwiegenden Eingriff in bestehendes Eigentum (Hochhaus) bewirkt.
- BGer 1C_521/2012Eine nachträgliche Anpassung der Substratzusammensetzung einer Biogasanlage auf maximal 20% Co-Substrat ist rechtlich nicht erheblich, da sie im Rahmen der Definition von Hofdünger (Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV) liegt und somit keine neue UVP-Pflicht auslöst.
- BGer 1C_175/2013Die Bindung an den Sachplan Übertragungsleitung (SÜL) entfällt, wenn sich die Verhältnisse (Technik, Schutzgebiete) seit der Festsetzung geändert haben. Eine Verkabelungsstudie ist nur für das besonders schutzwürdige Gebiet 'Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt' erforderlich, nicht für die gesamte Strecke.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.