Verkehrspolizeiliche Anordnungen, die im Zusammenhang mit einer Baustellenverkehrsführung zu erhöhten Lärmimmissionen in einem Quartier führen, begründen keinen Anspruch auf sofortige vorsorgliche Massnahmen (Tempo 30), wenn keine hinreichende Dringlichkeit vorliegt; der betroffene Anwohner ist auf das ordentliche Verfahren zur…
AppGer BS VD.2017.143 vom 30.01.2018 (Abgewiesen)Themenfeld
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_31/2026Die vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
- VGer SO VWBES.2024.366Bei der Bewilligung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe genügt eine summarische Prüfung alternativer Innen- und Aussenstandorte; weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG sind nur anzuordnen, wenn sich damit mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB…
- VGer ZH VB.2025.00294Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte nach dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) so weit begrenzt werden, als dies technisch, betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; eingeschränkte Betriebszeiten können dabei genügen. Zwei Pools auf demselben Grundstück, die…
- VGer AG WBE.2025.161Eine Bau- und Ausnahmebewilligung für Nutzungsänderungen in einer denkmalgeschützten Schlossanlage ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) darf nicht erteilt werden, solange das Nutzungskonzept keine verbindlichen Angaben zur maximalen Besucherzahl, zu den Betriebszeiten und zu einem überprüfbaren Verkehrskonzept enthält.…
- BGer 1C_325/2024Nachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
- VGer AG WBE.2025.231Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten stützen sich zulässigerweise auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und sind verhältnismässig, wenn die lärmintensiven Tätigkeiten hauptsächlich während der Hauptbetriebszeiten stattfinden und die wirtschaftliche Bedeutung der Arbeiten ausserhalb dieser Zeiten gering ist.…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.