Entscheid vom 31.01.2017 · Kanton TI

BGer 1C_175/2016

Abgewiesen

Bei doppelter anwaltlicher Vertretung beginnt die Beschwerdefrist ab der ersten Notifikation an einen der designierten Vertreter zu laufen; die spätere Zustellung an den anderen Vertreter vermag die bereits angelaufene Frist nicht zu verlängern, sofern kein bevorzugtes Zustelldomizil angegeben wurde.

BGer 1C_175/2016 vom 31.01.2017 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.