Entscheide zu Art. 3 RPG
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- BGer 1C_748/2025Die kantonale Vorinstanz hat die gebotene umfassende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV vorgenommen; die gerichtliche Zurückhaltung bei der Angemessenheitsprüfung eines demokratisch legitimierten Bebauungsplans verstösst nicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip.
- BGer 1C_401/2024Die Interessenabwägung fiel zugunsten der wohnpolitischen und raumplanerischen Ziele der Stadt Zürich aus: Die Erhaltung von preiswertem Erstwohnraum und die Förderung der Wohnlichkeit in Quartieren wogen schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Anbieterinnen von kurzfristig vermieteten Business-Apartments.
- BGer 1C_381/2025Die Auslegung einer kommunalen Zonenbestimmung, wonach in der Wohnzone W2 Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser die Regel sind, ist nicht willkürlich, wenn sie sich auf nachvollziehbare planerische Erwägungen stützt. Die Planungsgrundsätze des RPG sind primär im Nutzungsplanverfahren zu verfolgen.
- BGer 1C_455/2024Eine suspensiv bedingte Baubewilligung mit Auflagen zur Anpassung der Gebäudehöhe und Vorlage revidierter Pläne gilt als noch nicht abgeschlossenes Verfahren. Die Anordnung einer Höhenreduktion zur Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild (Art. 3 RPG, § 238 PBG/ZH) ist willkürfrei, wenn sie sachgerecht begründet und auf einen…
- BGer 1C_195/2024Die Rückzonung eines peripheren, landschaftlich exponierten und zersiedelten Gebiets (Schwanden) in die Landwirtschaftszone ist bundesrechtskonform, wenn sie den Zielen von Art. 15 RPG entspricht und verhältnismässig ist. Auch bereits überbaute Parzellen können rückgezont werden, sofern dies dem Konzentrationsprinzip dient und der…
- BGer 1C_434/2022Die Umnutzung eines Ferienhauses in einen Dauerwohnsitz ausserhalb der Bauzone ist weder nach Art. 24c RPG (Identität der Baute nicht gewahrt) noch nach Art. 24a RPG (neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt) bewilligungsfähig.
- BGer 1C_760/2021Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen Sondernutzungsplan zur Erhaltung des Quartiercharakters zu erlassen, wenn die bestehende Nutzungsplanung bundesrechtskonform ist und keine massgeblichen Änderungen der Verhältnisse vorliegen. Eine Planungszone zur Sicherung eines solchen Plans ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.
- BGer 1C_391/2021Eine kommunale Planungsinitiative zur Umzonung von Grundstücken ist zulässig, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar interpretiert werden kann und die Mitwirkungsrechte der betroffenen Kreise im Rahmen der Umsetzung gewahrt werden.
- BGer 1C_328/2020Die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss umfassend und nachvollziehbar alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen ermitteln, gewichten und abwägen. Ein Gestaltungsplan, der von der Grundordnung abweicht, erfordert eine besonders detaillierte Begründung der Abweichung und deren Abwägung.
- BGer 1C_554/2021Die Interessenabwägung zur Herabsetzung des Mindestwohnanteils auf 0 % in einer Kernzone ist nicht willkürlich, wenn die planerische Sicherung einer Privatschule als öffentliches Interesse und die privaten Interessen der Grundeigentümerin überwiegen, während entgegenstehende private Interessen der Nachbarn nicht ins Gewicht fallen.
- BGer 1C_442/2019Die vertragliche Verpflichtung zur Ausscheidung einer Bauzone für ein isoliertes, nicht siedlungscharakteristisches Gebiet verstösst gegen das raumplanerische Konzentrationsprinzip und ist daher raumplanungsrechtswidrig.
- BGer 1C_522/2019Die sofortige Auszonung einer kaum überbauten Parzelle ausserhalb des urbanisierten Gebiets und des Zentrumsperimeters in die Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn sie auf einer vollständigen Interessenabwägung gemäss Art. 15 RPG und dem kantonalen Richtplan basiert und den Schutz des Ortsbilds (ISOS) sowie die Redimensionierung…
- BGer 1C_514/2019Eine rechtskräftige Rückbauverfügung für einen Stall in der Landwirtschaftszone bleibt trotz Eigentümerwechsels bestehen, wenn der Standort nicht objektiv notwendig ist und die Missachtung von Vorschriften nicht durch eine nachträgliche Baubewilligung belohnt werden darf.
- BGer 1C_270/2019Die Umzonung einer Parzelle von Wohnzone W3 zu W4 widerspricht nicht dem regionalen Richtplan, da dieser nur grobe Nutzungsdichten grossräumig vorgibt und keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Grundstücke enthält. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
- BGer 1C_9/2019Die Erschliessung einer Bauparzelle über Landwirtschaftsland ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn keine Alternativerschliessung über das Baugebiet möglich ist. Die maximale massvolle Erweiterung einer bestandesgeschützten Zufahrt nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV ist bereits ausgeschöpft, wenn die zulässige Flächenvergrösserung von…
- BGer 1C_444/2018Die geplante Gartenzone als Schutzzone ist bundesrechtswidrig, da sie keine Schutzziele nach Art. 17 RPG erfüllt und die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Nichtbaugebiet fördert. Rechtswidrige Bauten im Nichtbaugebiet müssen grundsätzlich rückgebaut werden, sofern keine Verhältnismäßigkeitsgründe dagegen sprechen.
- BGer 1C_646/2018Die Quartierplanänderung zur Anpassung der Parkierungsvorschriften und Terrainanpassungen ist rechtmässig, da die Interessenabwägung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist und keine übermässige Bauzonendimensionierung vorliegt.
- BGer 1C_109/2018Die Aufhebung einzelner Gebirgslandeplätze im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) erfordert keine gleichzeitige Neufestsetzung aller Landeplätze, sofern die räumliche Abstimmung und Interessenabwägung für die betroffenen Standorte hinreichend geprüft wurden. Ein ENHK-Gutachten ist nur bei erheblicher Beeinträchtigung von…
- BGer 1C_240/2017Ein kommunales Verbot von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen ist bundesrechtlich zulässig, wenn es überwiegend raumplanerisch begründet ist und keine bundesrechtlichen Kompetenzen verletzt.
- BGer 1C_241/2017Ein vollständiger Ausschluss von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen ist bundesrechtlich zulässig, sofern er überwiegend raumplanerisch begründet ist und nicht primär energie- oder klimapolitische Ziele verfolgt.
- BGer 1C_494/2016Die Umzonung von Flächen in der Gemeinde Develier während der Übergangsphase nach der RPG-Revision ist unzulässig, da sie weder den Anforderungen der Übergangsbestimmungen (Art. 38a RPG, Art. 52a VRPV) noch den ordentlichen Dimensionierungsregeln (Art. 15 RPG) entspricht. Zudem wird die optimale Nutzung von SDA (Art. 30 Abs. 1bis VRPV)…
- BGer 1C_561/2016Die relative Standortgebundenheit einer Recyclinganlage in einer Abbauzone (Ab) kann bejaht werden, wenn gewichtige Gründe (Synergieeffekte, Immissionsschutz) den Standort ausserhalb der Bauzone gegenüber anderen Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
- BGer 1C_245/2017Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Weiternutzung bestehender Schulinfrastruktur und der Verdichtung des Dorfzentrums aus, da die finanziellen und organisatorischen Vorteile sowie die Planungsautonomie der Gemeinde die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführer überwiegen.
- BGer 1C_23/2017Die Interessenabwägung nach Art. 3 NHG und Art. 3 RPG rechtfertigt die kantonale Überbauungsordnung für eine Aushubdeponie, da die landschaftlichen Beeinträchtigungen durch Gestaltungsauflagen minimiert werden und der Standort aufgrund regionaler Bedarfsplanung sowie fehlender Alternativen standortgebunden ist.
- BGer 1C_398/2015Die Nutzungsplanung muss die Schutzanliegen des ISOS berücksichtigen, wobei die konkrete Prüfung der Eingliederung eines Hochhausprojekts dem Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist nur auf Willkür zu überprüfen.
- BGer 1C_534/2012Die Interessenabwägung zwischen der Freihaltung kernnaher Siedlungsräume und dem Schutz vor Geruchsemissionen einer nicht bewilligten Tierhaltung erfordert eine Sistierung des Planungsverfahrens bis zur Klärung der Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung.
- BGer 1C_252/2012Die Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…
- BGer 1C_1/2009Die Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Erweiterung des Spielfelds für Junioren-Meisterschaftsspiele das private Interesse der Anwohner an Immissionsschutz überwiegt, da die Flächenausdehnung gering und die zusätzlichen Immissionen nicht planerisch relevant sind.
- BGer 1C_119/2007Die Neueinzonung von Wohnbauzonen in Paspels genügt nicht den Anforderungen einer gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 15 RPG, da die Begründung für die über den Bedarf hinausgehende Reservenbildung unzureichend ist und zentrale Planungsgrundsätze wie das Konzentrationsprinzip sowie die überregionale Abstimmung vernachlässigt wurden.
- BGer 1C_285/2007Die Umzonung des Gebiets Blözen in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse und verhältnismässig, da sie der haushälterischen Bodennutzung, dem Landschaftsschutz und der Freihaltung von Naherholungsgebieten dient und mit den Zielen des RPG vereinbar ist.
- BGer 1A.16/2006Die Schaffung einer isolierten Erholungszone für eine Reitsportanlage in erheblicher Distanz zum Siedlungsgebiet stellt eine unzulässige Kleinbauzone dar und verstösst gegen die Ziele des RPG, da sie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet untergräbt und keine sachlich vertretbare Interessenabwägung zugrunde liegt.
- BGer 1A.79/2002Die Interessenabwägung für die Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) war unvollständig, da Alternativstandorte ausserhalb des Waldes nicht ausreichend geprüft wurden. Die Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG konnte daher nicht bejaht werden.
- BGer 1A.154/2002Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert eine umfassende, sachgerechte Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Interessen; ein behördenverbindlicher Richtplan allein genügt nicht, um überwiegende öffentliche Interessen zu begründen.
- BGer 1A.124/1997Eine Reststoffverfestigungsanlage kann nicht aufgrund abgeleiteter Standortgebundenheit zu einer Deponie gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden, wenn die Hauptanlage (Deponie) selbst der Planungspflicht untersteht und eine Nutzungsplanung erforderlich ist.
- BGer BGE 119 IB 463Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen sind im Interesse der Gesamtverteidigung nur für obligatorische und bundesunterstützte Schiessübungen zulässig, nicht jedoch für private Wettkampfschiessen. Bei faktischer Unmöglichkeit der Durchführung auf anderen Anlagen können befristete Erleichterungen zur Vermeidung unverhältnismässiger…
- BGer BGE 119 IB 439Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, unterliegen im Regelfall der Planungspflicht und können nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden, es sei denn, ihre Grösse, Nutzungsintensität und Auswirkungen rechtfertigen eine Ausnahme.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.