Entscheid vom 20.05.2019 · Kanton SG

VGer SG B 2018/150

Teilweise gutgeheissen

Ein Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften (besV) kann von der Regelbauweise abweichen, sofern die Zweckbestimmung der Zone gewahrt bleibt und keine materielle Zonenplanänderung vorliegt. Die Abwägung zwischen innerer Verdichtung und Schutz nachbarlicher Interessen muss im Ermessensspielraum der Planungsbehörde liegen.

VGer SG B 2018/150 vom 20.05.2019 (Teilweise gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.