Entscheide zu Art. 29 Abs. 1 BGG
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- BGer 1C_436/2025Ein drittwirksamer baurechtlicher Vorentscheid zum massgebenden Terrain ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt und die Anfechtung der Rechtssicherheit und Transparenz dient. Die Festlegung des massgebenden Terrains ist nicht projektbezogen und bedarf…
- BGer 1C_430/2025Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht ein, wenn die Rügen nicht hinreichend begründet sind und keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile vorliegen.
- BGer 1C_509/2024Ein Verfahrensmangel im Baubewilligungsverfahren (unterlassene Bekanntgabe des Kanalisationsprojekts) kann nicht durch das Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Vorinstanz die umfassende Kognition nicht ausschöpft und die vorgebrachten Rügen nicht inhaltlich prüft. Die Kanalisationsbewilligung ist zwingender Bestandteil der…
- BGer 1C_91/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder kein bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt wird.
- BGer 1C_63/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über Verfahrenskosten ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder eine sofortige Endentscheidung vorliegt (Art. 93 Abs. 1 BGG).
- BGer 1C_57/2024Die Vorinstanz überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Gebäuden nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH, wenn sie ein ungenügendes Gutachten der KDK nicht als Grundlage heranzieht und stattdessen auf andere Beweismittel abstellt. Die Gemeindeautonomie ist nicht verletzt, wenn der…
- BGer 1C_416/2024Eine Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone ist standortgebunden nach Art. 24 lit. a RPG, wenn sie eine absolute Deckungslücke in einem ausschliesslich ausserhalb der Bauzone liegenden Gebiet schliesst und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Interessenabwägung muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen…
- BGer 1C_730/2024Die Vorinstanz hätte vor dem Nichteintreten auf die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes abklären müssen, ob für den Abbruch der Luxram-Gebäude eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, da dies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG…
- BGer 1C_180/2024Die Qualifikation einer filigranen, offenen Metalltreppe als Anlage statt als vorspringender Gebäudeteil nach kantonalem Baurecht ist nicht willkürlich. Die Erschliessung eines Grundstücks nach Art. 19 RPG ist auch dann hinreichend, wenn die Zufahrt für grössere Fahrzeuge nicht bis zum Parkplatz, sondern rückseitig möglich ist.
- BGer 1C_341/2024Der Korrekturfaktor für adaptive Mobilfunkanlagen in Ziff. 63 Anhang 1 NISV ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar. Bei Überschreitung von Immissionsgrenzwerten an Orten für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie Warnhinweise und Abschaltmöglichkeiten erforderlich.
- BGer 1C_511/2024Ein Vorbehalt in einem Genehmigungsentscheid zur Nutzungsplanung, der eine Gemeinde zur späteren Anpassung der Zonenzuweisung gemäss kantonalem Richtplan verpflichtet, entfaltet keine Aussenwirkung gegenüber Grundeigentümern und ist als aufsichtsrechtliche Anweisung zu qualifizieren. Er stellt keinen selbstständig anfechtbaren End- oder…
- BGer 1C_57/2023Eine Baubewilligung für eine Erstwohnung in einer Gemeinde mit hohem Zweitwohnungsanteil ist bundesrechtskonform, wenn keine konkreten Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Zweitwohnungsverbots (Art. 75b BV, Art. 6 Abs. 1 ZWG) vorliegen und die Nachfrage nach Erstwohnungen im relevanten Segment glaubhaft gemacht ist.
- BGer 1C_428/2023Ein öffentlich-rechtliches Notwegrecht nach kantonalem Strassengesetz kann nicht für ausserkantonale Liegenschaften beansprucht werden, da das Territorialitätsprinzip die Anwendung kantonaler Normen auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt. Zudem besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine ganzjährige Erreichbarkeit mit…
- BGer 1C_249/2023Die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt ein schutzwürdiges Interesse mit praktischem Nutzen voraus. Ein solcher Nutzen fehlt, wenn die Beschwerdeführenden ihre Einwände im späteren Baubewilligungsverfahren geltend machen können.
- BGer 1C_217/2024Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Alternativbegründungen zur Sondernutzungsplanpflicht nicht hinreichend substantiiert gerügt haben (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
- BGer 1C_245/2024Ein Rückweisungsentscheid, der die Gemeinde zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen und zur Prüfung der Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone verpflichtet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar.
- BGer 1C_202/2024Ein Rückweisungsentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, der die Sache zur Prüfung unbehandelter Rügen zurückweist, ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht selbstständig anfechtbar, wenn keine Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.
- BGer 1C_625/2022Die Beschwerdelegitimation von Grundeigentümer:innen gegen eine Baubewilligung setzt eine besondere, beachtenswerte Nähe zum Streitgegenstand voraus. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen Grundstücken im Rahmen von Rückzonungen begründet nur dann eine Legitimation, wenn objektive Hinweise auf eine präjudizielle Wechselwirkung vorliegen.
- BGer 1C_460/2023Eine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.
- BGer 1C_98/2022Der Verzicht auf die Unterschutzstellung eines atypischen Baumeisterhauses ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine hinreichende Anzahl vergleichbarer, bereits geschützter Objekte nachweist und die Interessenabwägung nachvollziehbar durchführt.
- BGer 1C_632/2022Ein Gestaltungsplan, dessen Bewilligung von der aufschiebenden Bedingung der Abstimmung mit einem zweiten Gestaltungsplan abhängig ist, stellt einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, sofern die Bedingung einen Umsetzungsspielraum belässt.
- BGer 1C_132/2024Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
- BGer 1C_596/2023Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit nicht erfüllt sind und dies nicht offensichtlich ist.
- BGer 1C_201/2022Bei Baubewilligungen in Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil muss von Amtes wegen geprüft werden, ob konkrete Indizien die Erstwohnungsnutzung als unrealistisch erscheinen lassen. Fehlen dazu ausreichende Abklärungen, ist die Sache zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.
- BGer 1C_254/2022Ein kantonaler Zwischenentscheid kann durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, wenn er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nicht vor, wenn die Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht aktenwidrig sind und keine verbindliche Vereinbarung vorliegt.
- BGer 1C_509/2022Eine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen, die vor Baubeginn noch zu genehmigende Unterlagen erfordert, gilt als Zwischenentscheid und ist nicht als Endentscheid anfechtbar.
- BGer 1C_613/2022Aufschiebend bedingte Baubewilligungen mit noch ausstehender Plananpassung gelten als nicht abgeschlossen, sodass Zwischenentscheide nicht selbstständig anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- BGer 1C_499/2022Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführenden keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen.
- BGer 1C_479/2022Ein Zwischenentscheid über eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Auflagen (hier: Genehmigung eines Kanalisationsprojekts vor Baubeginn) ist nicht direkt anfechtbar, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
- BGer 1C_170/2022Die Baubewilligung für einen Ersatzneubau in der Wohnzone W4 in Zürich-Fluntern ist rechtmässig, da die Vorinstanzen die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften sowie die besondere Rücksichtnahme auf geschützte Nachbargebäude und deren Umgebung willkürfrei angewandt haben.
- BGer 1C_275/2021Eine das gesamte Gemeindegebiet umfassende Planungszone zur Sicherung einer künftigen Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen ist unverhältnismässig, wenn sie in räumlicher Hinsicht über das zur Sicherung des Planungsziels Erforderliche hinausgeht und damit ein faktisches Verbot der Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen bewirkt.
- BGer 1C_646/2020Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn die Vorinstanz ein Augenscheinprotokoll mit entscheidwesentlicher Bedeutung erstellt, den Parteien aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Eine Praxisänderung ist grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Fälle, sofern keine individuellen Vertrauensschutzgründe vorliegen.
- BGer 1C_572/2021Die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_396/2021Die Vorinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem raschen Baubeginn des Spitalzentrums und den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Lärmbelastung, Licht- und Sonnenentzug) vorgenommen und dabei das öffentliche Interesse höher gewichtet.
- BGer 1C_277/2021Die kantonalen Instanzen haben die Gebäudehöhe eines Bauprojekts in einer Wohnzone willkürfrei beurteilt. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils scheitert an fehlenden Revisionsgründen.
- BGer 1C_375/2020Die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen sind verfassungs- und gesetzeskonform und schützen Menschen hinreichend vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen. Für Tiere und Pflanzen fehlen belastbare Hinweise auf konkrete Gefährdungen durch Mobilfunkstrahlung, sodass keine Anpassung…
- BGer 1C_697/2020Ein Zwischenentscheid über die Ergänzung einer Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Baumasse ist nicht selbständig anfechtbar, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und keine Verfahrensersparnis eintritt.
- BGer 1C_217/2019Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und keine bedeutende Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren zu erwarten ist (Art. 93 Abs. 1 BGG).
- BGer 1C_590/2019Ein Baubewilligungsverfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn noch eine Bedingung (hier: Genehmigung des Umgebungsplans) aussteht, die für die praktische Wirksamkeit der Bewilligung entscheidend ist und der Baubehörde dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein Zwischenentscheid ist nur direkt anfechtbar, wenn ein nicht wieder…
- BGer 2C_975/2019Die Interessen an der Sicherheit und betriebsorganisatorischen Effizienz des Flughafens Bern-Belp überwiegen die Interessen der Luftsportler an einer uneingeschränkten Nutzung des Luftraums. Die Anflugrouten sind verhältnismässig, da sie die Nutzung des Hängegleiterstartplatzes Falkenfluh nicht verunmöglichen.
- BGer 1C_370/2018Ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweist, ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nicht vor, wenn der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar…
- BGer 1C_337/2017Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen kantonale Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne nur ein, wenn der Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde vorlag und in die Beurteilung einbezogen wurde. Fehlt dieser, ist der kantonale Entscheid ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid.
- BGer 1C_336/2018Ein Gemeinde-Rekurs gegen eine Baubewilligung ist unzulässig, wenn die Gemeinde ihre Legitimation nicht auf ihre verfassungsmässige Autonomie oder eine spezifische Rechtsverletzung stützt, sondern bloss allgemeine Interessen geltend macht.
- BGer 1C_652/2017Das Bundesgericht ist für die Anfechtung einer Allgemeinverfügung in Form eines Gewässerschutzreglements funktionell unzuständig, wenn keine kantonale gerichtliche Vorinstanz entscheidet (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG).
- BGer 1C_302/2017Ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführt und damit Aufwand spart. Fehlt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_267/2017Ein nicht bewilligter, aber seit über 30 Jahren genutzter Parkplatz kann auch nach Ablauf der 30-Jahres-Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einer nachträglichen Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht.
- BGer 1C_486/2014Die Interessenabwägung zwischen der standortgebundenen Kiesausbeutung als Ausgleichsmassnahme für ein Nationalstrassenprojekt und dem Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung erfordert eine umfassende Prüfung bereits auf Stufe Zonennutzungsplan, insbesondere wenn die Standort-, Zweck- und Perimeterfestlegung definitiv ist.
- BGer 1C_118/2011Die Schaffung einer Kleinbauzone durch einen privaten Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine zusätzliche Streubauweise begünstigt und nicht auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt hier das private…
- BGer 1C_517/2008Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Erweiterung der Kleinabbaustelle Steffensrain ist bundesrechtskonform, da die öffentlichen Interessen (lokale Materialversorgung, Rekultivierung) die privaten und landschaftsschützerischen Belange überwiegen und die Planungsmassnahme den Zielen des RPG entspricht.
- BGer 1C_153/2007Eine massvolle Erweiterung einer bestehenden Reitsportanlage in einer neu geschaffenen Erholungszone (Sondernutzungszone) ist zulässig, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht, keine zusätzliche Streubauweise fördert und den Zielen des RPG entspricht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.