Entscheid vom 09.05.2023 · Kanton TG

VGer TG VG.2023.1

Abgewiesen

Ein Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan), der im öffentlichen Interesse liegt und eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt, darf gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, sofern die zonengemässe Nutzungsart nicht verlassen und der Sinngehalt der planerisch und demokratisch abgestützten Grundordnung nicht…

VGer TG VG.2023.1 vom 09.05.2023 (Abgewiesen)
Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_527/202517.09.2026 · AbgewiesenEin Maschendrahtzaun im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz ist ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV unzulässig, und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, selbst wenn eine künftige Nutzungsplanrevision den Gewässerraum reduzieren könnte.
  2. VGer BE 100 2023 33004.09.2026 · AbgewiesenBauten und Anlagen in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG) sind nur zulässig, wenn sie als blosser Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen qualifizieren; Neubauten und Erweiterungen, die den Besitzstand sprengen, können nicht nachträglich bewilligt werden und sind auf…
  3. BGer 1C_39/202504.09.2026 · GutgeheissenEine DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone ist nicht automatisch relativ standortgebunden, nur weil sie an bestehende Anlagen montiert wird. Vielmehr muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nachgewiesen werden, dass der Standort für die Erzielung einer konzessionsgerechten Versorgung besonders vorteilhaft ist…
  4. VGer BE 100 2024 4428.08.2026 · RückweisungIn einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % liegt keine offensichtliche Rechtsumgehung des Zweitwohnungsverbots vor, wenn die Bauherrschaft ernsthafte Absichten zur Erstwohnungsnutzung glaubhaft macht und kein offensichtliches Überangebot an luxuriösen Erstwohnungen im betreffenden Marktsegment besteht; die…
  5. BGer 1C_31/202624.08.2026 · AbgewiesenDie vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
  6. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.