Ein Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan), der im öffentlichen Interesse liegt und eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt, darf gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, sofern die zonengemässe Nutzungsart nicht verlassen und der Sinngehalt der planerisch und demokratisch abgestützten Grundordnung nicht…
VGer TG VG.2023.1 vom 09.05.2023 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_527/2025Ein Maschendrahtzaun im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz ist ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV unzulässig, und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, selbst wenn eine künftige Nutzungsplanrevision den Gewässerraum reduzieren könnte.
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.