Entscheid vom 28.04.2023 · Kanton BS

AppGer BS VD.2022.47

Gutgeheissen

Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines hochrangigen Baudenkmals der Nachkriegsmoderne überwiegt das Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Verdichtung; letzteres begründet keine positive Standortgebundenheit für eine höhere Ausnutzung des betroffenen Grundstücks.

AppGer BS VD.2022.47 vom 28.04.2023 (Gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_527/202517.09.2026 · AbgewiesenEin Maschendrahtzaun im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz ist ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV unzulässig, und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, selbst wenn eine künftige Nutzungsplanrevision den Gewässerraum reduzieren könnte.
  2. BGer 1C_250/202614.09.2026 · GutgeheissenDie Rekurslegitimation des Schweizer Heimatschutzes (SHS) nach Art. 12 NHG ist zu bejahen, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt, insbesondere bei Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum. Der Thurgauer Heimatschutz (THS) ist jedenfalls legitimiert, Beeinträchtigungen umliegender Schutzobjekte geltend zu machen.
  3. VGer AG WBE.2025.30614.09.2026 · AbgewiesenBaubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
  4. VGer ZH VB.2025.0056827.08.2026 · AbgewiesenKernzonen stellen Schutzmassnahmen nach § 205 lit. a PBG dar, deren Zweck in der Wahrung schutzwürdiger Ortsbilder besteht; Projektänderungen, die charakteristische ortstypische Elemente entfernen und sich dadurch nicht gut ins Ortsbild einordnen, sind nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist…
  5. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  6. VGer BE 100 2025 27914.08.2026 · AbgewiesenDie Besitzstandsgarantie schützt nur jene Nutzung, die im Zeitpunkt der einschränkenden Rechtsänderung tatsächlich ausgeübt wurde; eine zuvor aufgegebene und durch jahrelange andere Nutzung ersetzte Nutzung kann nicht gestützt auf Art. 3 BauG wieder aufgenommen werden. Die Umnutzung einer Erstwohnung zu einer gewerblich an Feriengäste…

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.