Entscheid vom 06.11.2025 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2024.00688

Abgewiesen

Bei einem Strassenprojekt mit Enteignung eines Landstreifens überwiegen die öffentlichen Interessen an Verkehrssicherheit und Verminderung des Quartierverkehrs das private Eigentumsinteresse an einer Böschungsfläche mit verbleibendem parkähnlichem Charakter.

VGer ZH VB.2024.00688 vom 06.11.2025 (Abgewiesen)

Planungsanlass

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.