Eine ohne Bewilligung errichtete Motocross-Fahrgeschicklichkeitsstrecke in der Landwirtschaftszone, die bis an den Gewässerraum eines Bachs heranreicht, ist nicht zonenkonform und im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV grundsätzlich unzulässig; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn der Sachverhalt aus den Akten hinreichend erstellt ist.
VGer ZH VB.2020.00255 vom 01.07.2021 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.