Entscheide zu § 234 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00525Bei Interpolationen zur Bestimmung des gewachsenen Bodens in Hanglage mit unregelmässigem Terrain und künstlichen Aufschüttungen darf nicht auf eine einzige Höhenkote ausserhalb des abzubrechenden Gebäudes abgestellt werden; es ist eine weitergehende Differenzierung der Terrainverhältnisse erforderlich.
- VGer ZH VB.2025.00207In der Kernzone B kann ein Flachdach bewilligt werden, wenn es sich durch die Bebauungsstruktur der heterogenen Umgebung rechtfertigt; die geplante, noch nicht rechtskräftige Revision der BZO entfaltet keine negative Vorwirkung auf das laufende Baubewilligungsverfahren.
- VGer ZH VB.2024.00540Anbauten mit architektonischer und baulicher Selbständigkeit können als Besondere Gebäude nach § 273 PBG qualifiziert werden, auch wenn sie funktional vom Hauptgebäude abhängen; eine Verletzung der Drittelsregel bei Attikaaufbauten kann auflageweise ohne wesentliche Projektänderung behoben werden.
- VGer ZH VB.2024.00463Bei erheblichen Immissionsgrenzwertüberschreitungen (hier: bis zu 7 dB(A) nachts) muss das Lärmgutachten eine vertiefte Auseinandersetzung mit sämtlichen baulichen und gestalterischen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV enthalten; eine ungenügende Begründungsdichte führt zur Aufhebung der Baubewilligung.
- VGer ZH VB.2024.00290Die Weigerung des Baurekursgerichts, leicht kopierbare Beilagen zu Rechtsschriften zuzustellen, obwohl die eigenen Beilagen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, verletzt das rechtliche Gehör und den Grundsatz der Waffengleichheit; eine Ausnahmebewilligung für Gleisanlagen wird nicht beeinträchtigt durch einen revidierten Richtplan,…
- VGer ZH VB.2023.00573Einer noch nicht rechtskräftigen Nutzungsplanung (Entwurf BZO) kommt nach § 234 PBG negative Vorwirkung zu, wenn eine Baubewilligung die vorgesehene Neuordnung nachteilig beeinflussen würde; bei bloss geringfügigen Abweichungen ist diese Wirkung jedoch verhältnismässig zu verneinen.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0172/2023Revisionszeitliche Bestimmungen einer kommunalen BZO zu Terrainveränderungen (Art. 40) und Grenzabständen (Art. 22) entfalten dann keine negative Vorwirkung nach § 234 PBG, wenn ihnen kein entscheidwesentlicher planerischer Gehalt im Sinne einer Beschränkung der Nutzungsdichte zukommt und wenn selbst bei Annahme eines gewissen…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0081/2023Eine Unterschutzstellung eines ortsbildprägenden Gebäudes nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist aufzuheben, wenn die Schutzverfügung faktisch keinen Substanzschutz gewährleistet (Abriss und Ersatzbau mit blossem Fassadenimitat bleibt erlaubt) und die Ortsbilderhaltung durch eine laufende BZO-Revision mit negativer Vorwirkung nach § 234 PBG…
- BRG ZH BRGE II Nr. 0111/2023Die aufsichtsrechtliche Aufhebung eines rechtskräftigen kommunalen Bauentscheids (Verzicht auf Baumbeseitigung) durch die Baudirektion ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsverletzung bzw. Ermessensmissbrauch vorliegt; fehlt eine solche, darf die Aufsichtsbehörde nicht einschreiten, auch wenn die Bäume die Sichtbereiche der VErV…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0090/2023Eine Primarschule mit Kindergarten und Tagesschulbetreuung ist in der Industriezone nicht zonenkonform, da sie nicht als Dienstleistungsbetrieb i.S.v. § 56 Abs. 3 PBG qualifiziert werden kann und die Tagesbetreuung eine wohnverwandte Nutzung darstellt; ein künftiges Planungsverfahren (BZO-Revision) entfaltet keine positive Vorwirkung.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0056/2023Nachbarn einer bewilligten Arealüberbauung (§ 71 PBG) können eine Sistierung des Rekursverfahrens wegen hängiger Planungsverfahren nur verlangen, wenn echte Widerspruchsgefahr besteht; eine negative Vorwirkung nach § 234 PBG kommt nur bei inventarisierten Schutzobjekten in Betracht.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0238/2022Bei der Erweiterung eines Lagerplatzes unter Nutzung einer bestehenden Zufahrt gilt § 233 Abs. 2 PBG (Erschliessung/Baureife) als lex specialis gegenüber § 357 PBG (Besitzstandsgarantie); eine Überprüfung der bestehenden Zufahrt ist aber nur erforderlich, wenn die Erweiterung eine wesentliche Abweichung hinsichtlich der…
- VGer ZH VB.2021.00841§ 234 PBG über die planungsrechtliche Baureife erfasst nur kantonale Planungsfestlegungen nach PBG und seinen Ausführungserlassen, nicht bundesrechtliche Planungen. Ein Richtplaneintrag für einen bundesrechtlichen Doppelspurausbau ist daher keine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG. Wenn das Schutzobjekt die Umgebung…
- VGer ZH VB.2021.00403§ 234 PBG erlaubt es einer Gemeinde, die Baubewilligung für ein neues Gebäude zu verweigern oder einzuschränken, wenn eine hängige Nutzungsplanrevision durch das Vorhaben präjudiziert würde (negative Vorwirkung); nicht jede laufende Planungsarbeit rechtfertigt jedoch eine solche Einschränkung – es bedarf einer hinreichend…
- VGer ZH VB.2020.00255Eine ohne Bewilligung errichtete Motocross-Fahrgeschicklichkeitsstrecke in der Landwirtschaftszone, die bis an den Gewässerraum eines Bachs heranreicht, ist nicht zonenkonform und im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV grundsätzlich unzulässig; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn der Sachverhalt aus den Akten hinreichend erstellt ist.
- VGer ZH VB.2018.00491Bei einer Erschliessung über mehrere Zugänge muss nicht jede Zufahrt normaliengerecht als Notzufahrt ausgestaltet sein, solange eine normaliengerechte Notzufahrt besteht; privatrechtliche Hindernisse wie Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.
- VGer ZH VB.2018.00162Eine ausstehende Gestaltungsplanpflicht entfaltet keine negative Vorwirkung nach § 234 PBG; allein gestützt auf § 238 PBG kann ein Verzicht auf das zulässige Bauvolumen nur bei ausserordentlichen Umständen durchgesetzt werden.
- VGer ZH VB.2019.00664Bei einer Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens ist für planungsrechtliche Festlegungen grundsätzlich auf das bei Erlass des angefochtenen Entscheids geltende Recht abzustellen; das Verwaltungsgericht wendet jedoch § 234 PBG an und wägt das Interesse an der Realisierung gegen das öffentliche Interesse an zeitnaher Geltung…
- VGer ZH VB.2017.00540Ein Weg, der der Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken dient und einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, gilt als öffentlicher Weg mit einem Wegabstand von 3,5 m gemäss § 265 Abs. 1 PBG, unabhängig von privatrechtlichen Nutzungsverboten.
- VGer ZH VB.2019.00309Der Anbau an eine Grenzbaute befreit nach kommunalem Recht nicht generell von Abstandsvorschriften für den gesamten Parzellenteil; eine Aufstockung muss den Grenzabstand einhalten, da eine neue BZO-Bestimmung bereits negative Vorwirkung entfaltet.
- VGer ZH VB.2017.00691Ein Neubau mit einer Länge von 41 m, der stark aus dem Rahmen der näheren Umgebung fällt und keine besondere Rücksicht auf ein inventarisiertes Nachbargebäude nimmt, genügt den Anforderungen an eine gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG nicht; eine negative Vorwirkung einer pendenten BZO-Revision besteht nur, wenn das Bauvorhaben die…
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-i-nrn--0012-und-0013-2018-vom-9--februar-2018Im Verfahren betreffend Baubewilligung und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für ein Geschäftshaus mit Parkierungsanlage ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, wenn die Baugrundstücke nicht baureif im Sinne von § 234 PBG sind; der Rekurs gegen die Abänderungspläne ist abzuweisen.
- VGer ZH VB.2016.00725Ein neubauähnlicher Ersatz einer Mobilfunkanlage wird durch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG nicht geschützt; bei einer Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens ist nach § 234 PBG abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts das private Interesse an der…
- VGer ZH VB.2017.00008Untergeordnete technische Erschliessungsfragen können durch eine Auflage zur Einreichung eines Bauinstallationsplans gesichert werden, ohne die Baureife zu gefährden; bei der Auslegung kommunaler Gestaltungsplanbestimmungen ist der Ermessensspielraum der Baubehörde zu respektieren, sofern deren Auslegung vertretbar erscheint.
- VGer ZH VB.2015.00762Art. 11a BZO-E 2014 (Baumschutz) ist negative Vorwirkung zuzuerkennen; das Fällen eines geschützten Baums fällt als bauliche Massnahme im weiteren Sinn in den Anwendungsbereich von § 234 PBG. Die negative Vorwirkung ist auf das für den Schutz der künftigen Planfestsetzung erforderliche Mass zu begrenzen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.