Entscheid vom 09.07.2020 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2020.00136

Abgewiesen

Die kommunale Energieplanung ist ein bloss behördenverbindlicher Sachplan und keine individuell-konkrete Anordnung; sie stellt kein mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbares Anfechtungsobjekt dar, soweit sie Grundeigentümer nur mittelbar berührt.

VGer ZH VB.2020.00136 vom 09.07.2020 (Abgewiesen)

Planungsanlass

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.