Entscheid vom 25.01.2018 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2017.00408

Teilweise gutgeheissen

Die Erstellung eines Weihers und einer Feuchtwiese in der Landwirtschaftszone ist nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig, wenn die Froschlaute keine mehr als mässig störenden Lärmimmissionen verursachen, Fruchtfolgeflächen kompensiert werden und die entgegenstehenden Interessen nicht überwiegen.

VGer ZH VB.2017.00408 vom 25.01.2018 (Teilweise gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.