Die provisorische Mitteilung der Mehrwertabgabe-Veranlagung nach einer Umzonung stellt lediglich eine Vorinformation dar, gegen die kein Rechtsmittel offensteht. Ein Rekurs nach § 70 PBG ist erst gegen den definitiven Veranlagungsentscheid der Steuerverwaltung zulässig.
VGer TG TVR-2020-18 vom 01.10.2018 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.