Entscheid vom 18.06.2019 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE II Nrn. 0101-0102/2019

Rückweisung

Sanierungserleichterungen für zivile Schiessanlagen nach Art. 14 LSV setzen eine präzise Abgrenzung zwischen Schiessen im Interesse der Gesamtverteidigung und rein ziviler Schiesstätigkeit sowie eine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine Verlegung des Schiessbetriebs auf andere Anlagen ist vorrangig zu prüfen.

BRG ZH BRGE II Nrn. 0101-0102/2019 vom 18.06.2019 (Rückweisung)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.