Entscheid vom 29.05.2017 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE I Nrn. 0160-0161/2017

Abgewiesen

Eine Glassammelstelle in einer Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) ist lärmrechtlich zulässig, wenn die Immissionen spürbar unter dem Niveau liegen, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde (Art. 25 Abs. 1 USG), und die technisch sowie betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur…

BRG ZH BRGE I Nrn. 0160-0161/2017 vom 29.05.2017 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.