Entscheid vom 01.09.2025 · Kanton SG

VGer SG B 2024/228

Abgewiesen

Ein Generationenhaus mit drei Einheiten in einer Weilerzone direkt an der Grenze zur Landwirtschaftszone ist unzulässig, da es aufgrund seiner Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und den gebotenen Abstand nicht einhält.

VGer SG B 2024/228 vom 01.09.2025 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.