Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 33 RPV

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Entscheide
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Entscheide zu Art. 33 RPV

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  1. BGer 1C_176/202531.03.2026 · AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV ist bundesrechtskonform, wenn sie dem Erhalt ländlicher Siedlungsstrukturen dient und keine weitgehende Überbauung i.S.v. Art. 36 Abs. 3 RPG vorliegt. Vertrauensschutz kann eine bundesrechtswidrige Zonenordnung nicht rechtfertigen.
  2. BGer 1C_292/202531.03.2026 · AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zur kantonalen Weilerzone (Art. 33 RPV) als Nichtbauzone ist bundesrechtskonform, wenn die Siedlung trotz Anzahl bewohnter Gebäude keinen klaren Bauzonencharakter aufweist und der Erhalt des typischen Weilercharakters im Vordergrund steht.
  3. BGer 1C_538/202125.07.2023 · AbgewiesenDie Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurwegs als Zufahrt zu einem bereits hinreichend erschlossenen Grundstück in einer Weilerzone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, die mangels Standortgebundenheit und aufgrund neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt nicht erteilt werden kann.
  4. BGer 1C_35/202223.11.2022 · AbgewiesenDie Kleinsiedlungsverordnung (KSV) des Kantons Thurgau ist als vorläufige Massnahme zur Sicherstellung bundesrechtskonformer Baubewilligungsverfahren in Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone zulässig. Sie stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG und § 43 Abs. 1 KV/TG und verletzt weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die Gemeindeautonomie.
  5. BGer BGE 145 II 8301.01.2019 · GutgeheissenEine Erhaltungszone nach Art. 33 RPV ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, wenn sie keine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV darstellt und keine bundesrechtskonforme Grundlage für die Umnutzung von Ökonomiebauten zu Wohnzwecken bietet. Die Umnutzung von Stallbauten zu Zweitwohnungen ausserhalb der Bauzone ist nur unter den strengen…
  6. BGer 1C_13/201224.05.2012 · AbgewiesenDie Schaffung einer projektbezogenen Kleinbauzone in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine erhebliche Erweiterung der bebauten Fläche und eine Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung ermöglicht, selbst bei landschaftsschonender Einfügung. Die Interessenabwägung muss den Grundsatz der Trennung von Bau- und…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.