Entscheide zu Art. 20 aGSchG
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- VGer AG WBE.2024.305Das Recht, einer fehlerhaften oder mangelhaften Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nachträglich einen Beseitigungsvorbehalt beizufügen, unterliegt keiner Verwirkungsfrist; die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie das öffentliche Interesse an Natur- und Landschaftsschutz überwiegen das Vertrauen der Grundeigentümer in…
- VGer SG B 2015/131Baubewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone, die ohne die nach damals geltendem Recht erforderliche kantonale Zustimmung erteilt wurden, sind nichtig. Eine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG oder Art. 43 RPV setzt die materielle Rechtmässigkeit der Bauten voraus, die hier nicht gegeben ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.