Entscheid vom 21.10.2019 · Kanton LU

KGer LU 7H 19 282

Abgewiesen

Ein nach einer Grundstücksteilung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB verbleibender landwirtschaftlicher Teil fällt kraft Gesetzes in den Geltungsbereich des BGBB; eine separate Unterstellungsverfügung ist nicht erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterstellung unter das BGBB stellt keine materielle Enteignung dar.

KGer LU 7H 19 282 vom 21.10.2019 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.