Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 518 ZGB

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Entscheide zu Art. 518 ZGB

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  1. KGer LU 7H 19 28221.10.2019 · AbgewiesenEin nach einer Grundstücksteilung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB verbleibender landwirtschaftlicher Teil fällt kraft Gesetzes in den Geltungsbereich des BGBB; eine separate Unterstellungsverfügung ist nicht erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterstellung unter das BGBB stellt keine materielle Enteignung dar.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.