Die Bewilligung einer Terrainaufschüttung in der Bauzone kann auf Basis einer Notifikation gemäss kantonalem Recht erteilt werden, wenn die Umweltvorschriften eingehalten werden und keine konkreten Anzeichen für eine Verletzung der Bodenschutz- oder Abfallvorschriften vorliegen.
BGer 1C_79/2025 vom 23.01.2026 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.