Entscheid vom 31.10.2018 · Kanton ZH

BGer 1C_75/2018

Abgewiesen

Die Genehmigung eines privaten Gestaltungsplans kann auch ohne Durchführung eines Konkurrenzverfahrens erfolgen, wenn die städtebaulichen Ziele auf andere Weise erreicht werden. Die Beurteilung der Gesamtwirkung eines Gestaltungsplans obliegt der Behörde und ist nur auf Willkür überprüfbar.

BGer 1C_75/2018 vom 31.10.2018 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.