Entscheid vom 05.12.2024 · Kanton SO

BGer 1C_581/2023

Gutgeheissen

Die Anwendung von § 15 Abs. 2 PBG/SO auf Rechtsmittelverfahren ist willkürlich, da die Norm systematisch und teleologisch nur für die erstinstanzliche Baubehörde gilt. Eine negative Vorwirkung von Nutzungsplänen im Rechtsmittelverfahren widerspricht den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und dem Legalitätsprinzip.

BGer 1C_581/2023 vom 05.12.2024 (Gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_593/202430.06.2026 · AbgewiesenDie Bewilligungsfähigkeit einer Murgang-Warnanlage hängt nicht massgebend von der Einstufung in der Gefahrenkarte ab, wenn der Schutz von Leib und Leben den Eingriff in private Rechte überwiegt. Die Gefahrenkarte ist vorfrageweise überprüfbar, wenn sie direkter Anlass für ein Bauvorhaben ist.
  2. BGer 1C_429/202426.03.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Baute ausserhalb der Bauzone geniesst nur dann Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG, wenn sie bestimmungsgemäss nutzbar ist. Fehlt diese Voraussetzung, ist eine nachträgliche Baubewilligung ausgeschlossen, und der Rückbau kann angeordnet werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
  3. BGer 1C_326/202513.03.2026 · AbgewiesenEin Strassenprojekt mit Verbreiterung des Fahrbahnquerschnitts und Anhebung des Strassenniveaus kann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, wenn es die Verkehrssicherheit und -flüssigkeit verbessert sowie die Funktionsfähigkeit der Strasseninfrastruktur bei Hochwasserereignissen sichert. Die Abwägung der…
  4. BGer 1C_297/202410.03.2026 · AbgewiesenEin Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich und rechtlich realisierbar sind, ohne dass jede Detailfrage bereits abschliessend geklärt sein muss. Die Prüfung von Waldfeststellungen, Gewässerschutz und Naturgefahren kann in nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
  5. BGer 1C_561/202418.02.2026 · AbgewiesenDie Bewilligung eines Wasserkraftprojekts ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 LAT gegeben ist und eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b LAT, Art. 33 LEaux und Art. 22 LFH die Überlegenheit des öffentlichen Interesses an der Energieproduktion ergibt.
  6. BGer 1C_65/202524.11.2025 · GutgeheissenEin Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop (hier: Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte) ist nur zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Die Interessenabwägung muss bereits im Stadium der Nutzungsplanung umfassend erfolgen,…

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.