Entscheid vom 08.11.2024 · Kanton NW

BGer 1C_507/2023

Abgewiesen

Die Baubewilligung für ein Vordach über einer Seeterrasse ist mit lärmschutzrechtlichen Auflagen zu erteilen, da der Betrieb als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu qualifizieren ist und die Planungswerte überschritten werden.

BGer 1C_507/2023 vom 08.11.2024 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.