Entscheid vom 18.05.2016

BGer 1C_507/2015

Abgewiesen

Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden und keine akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans zulässig war. Die Parteientschädigung basierte auf kantonaler Praxis und war bundesrechtskonform.

BGer 1C_507/2015 vom 18.05.2016 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.