Entscheid vom 13.11.2017 · Kanton BL

BGer 1C_39/2017

Abgewiesen

Ein Mischwasserbecken in der Landwirtschaftszone kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG bejaht wird und keine überwiegenden Interessen nach Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Die Interessenabwägung muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen umfassend berücksichtigen.

BGer 1C_39/2017 vom 13.11.2017 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.